EEG 2012: Neue Vergütungsregelungen für Solarstrom

Das EEG 2012 war noch gar nicht richtig in Kraft getreten, da wurde insbesondere aus Sicht des Bundeswirtschaftsministeriums eine Notwendigkeit zur Änderung des Gesetzes gesehen. Insbesondere sollte die Vergütung für Strom aus Photovoltaikanlagen drastisch abgesenkt werden. Während der Bundestag dem Ansinnen zustimmte, lehnten die Länder mehrheitlich im Bundesrat den Vorschlag ab. Nach langem Tauziehen zwischen Bundestag und Bundesrat konnte sich im Vermittlungsausschuss am 27.06.2012 auf einen Kompromissvorschlag zur künftigen Förderung von Solarstrom geeinigt werden.

Im Einzelnen einigte sich der Vermittlungsausschuss auf folgende Anpassungen des Gesetzentwurfes:

  • Es bleibt bei der Einmalabsenkung der Vergütungssätze. Für Photovoltaik-Dachanlagen wird eine neue Leistungsklasse zwischen 10 und 40 kW mit einer Vergütung von 18,5 Cent/kWh geschaffen.

  • Kleine Anlagen bis 10 kW werden vom Marktintegrationsmodell ausgenommen, um den technischen Aufwand gering zu halten. Bei Anlagen ab 10 und bis einschließlich 1.000 kW werden 90% der Jahresstrommenge vergütet. Diese Regelung gilt für alle neu ab dem 1. April 2012 in Betrieb genommenen Anlagen. Die vergütungsfähige Jahresstrommenge wird jedoch erst ab dem 1. Januar 2014 begrenzt.

  • Es wird ein Gesamtausbauziel für die geförderte Photovoltaik in Deutschland in Höhe von 52 GW verankert (sog. „Atmender Deckel“). Im Gegenzug bleibt der jährliche Ausbaukorridor in der Höhe von 2.500 – 3.500 MW bestehen und wird nicht abgesenkt. Bisher wurden in Deutschland Photovoltaik-Anlagen mit einer Gesamtleistung von rund 27 GW errichtet. Die Photovoltaik wird so an den Markt herangeführt. Ist das Gesamtausbauziel erreicht, erhalten neue Anlagen keine Vergütung mehr. Der Einspeisevorrang bleibt aber für zusätzliche neue Anlagen auch danach gesichert.

  • Die Größenbegrenzung bei der Vergütung von Freiflächenanlagen bleibt bei 10 MW, aber die Zusammenfassung von Anlagen zu einer Gesamtanlage erfolgt pro Gemeinde im Umkreis von 2 km anstelle der bisher festgelegten 4 km.

  • Im EEG wird eine Verordnungsermächtigung aufgenommen, die es der Bundesregierung erlaubt, mit Zustimmung von Bundesrat und Bundestag eine Vergütung für Photovoltaik-Anlagen auf Konversionsflächen mit einer Leistung von mehr als 10 MW einzuführen.

  • Die Übergangsbestimmungen für Dachanlagen, für die vor dem 24. Februar ein Netzanschlussbegehren gestellt wurde, und Freiflächenanlagen, für die vor dem 1. März ein Planungsverfahren begonnen wurde, bleiben unverändert.

Das Gesetz wurde in der Sitzung des Bundesrats am 29. Juni 2012 angenommen und kann im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Es wird rückwirkend zum 1. April 2012 in Kraft treten.

Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt John Booth, Fachanwalt für Agrarrecht und Steuerrecht, Schwerin
Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Mediator, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock