EEG 2012 verabschiedet

Im Zusammenhang mit weiteren Gesetzen zur Energiewende und dem damit zu verbundenen Ausstieg aus der Atomenergie hat der Bundestag am 30.06.2011 das EEG 2012 verabschiedet. Hierdurch wird das aktuelle EEG reformiert. Grundlage des nunmehr verabschiedeten Gesetzes ist der Entwurf der Bundesregierung zum EEG 2012 vom 06.06.2011. Einzelne Änderungen wurden noch auf Beschlussempfehlung des Umweltausschusses eingearbeitet.

Ziel der Gesetzesreform war zum einen die weitere Förderung der erneuerbaren Energien. Allein bis zum Jahr 2020 soll der Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien auf mindestens 35% erhöht werden. Gleichzeitig soll mit dem neuen EEG festgestellte Fehlentwicklungen im EEG 2009 entgegnet werden.

Auch für den Bereich Biogas ergeben sich wesentliche Änderungen mit dem in Kraft treten des EEG 2012 zum 01.01.2012. Im Vergleich zum EEG 2009 wird im EEG 2012 die Grundvergütung angehoben. Diese beträgt nunmehr bis zu einer Bemessungsleistung von 150 kW 14,3 Ct/kWh, bis zu einer Bemessungsleistung von 500 kW 12,3 Ct/kWh und bis zu einer Bemessungsleistung von 5 MW 11,0 Ct/kWh (Leitet Herunterladen der Datei einVergütungsvergleich EEG 2009 - 2012). Der Bundesrat konnte sich mit seiner Empfehlung zu einer weiteren Erhöhung der Grundvergütung - insbesondere für Anlagen bis 500 KW - nicht durchsetzen.

Mit dem EEG 2012 werden sowohl der Nawaro-Bonus, der Gülle-Bonus als auch der KWK-Bonus abgeschafft. Anstelle des Nawaro-Bonus und des Gülle-Bonus treten in § 27 Abs. 2 EEG 2012 Ansprüche auf Vergütungserhöhungen. Soweit der Anlagenbetreiber Substrate in der Anlage einsetzt, die im Wesentlichen heute zum Erhalt des Nawaro-Bonus berechtigen (Einsatzstoffvergütungsklasse I), erhält er bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 kW eine zusätzliche Vergütung von 6,0 Ct/kWh, bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 MW zusätzlich 4,0 Ct/kWh zur Grundvergütung. Abweichend vom Regierungsentwurf sieht das endgültig verabschiedete EEG 2012 hier eine weitere Zwischenstufe zwischen den Größenklasse von 500 KW und 5 MW vor. Bis zu einer Bemessungsleistung von 750 KW soll bei Nutzung von Substraten der Einsatzstoffvergütungsklasse I eine zusätzliche Vergütung von 5,0 C/KWh gezahlt werden. Für die Bemessungsleistungen von 751 KW bis 5,0 MW stellt diese nunmehr im Gesetz verankerte Regelung im Vergleich zum Referenten- und Regierungsentwurf eine Verschlechterung von 1,0 Ct/kWh dar.

Für die Verwendung von energieärmeren Substraten - insbesondere Landschaftspflege-material  gibt es künftig bis zu einer Bemessungsgrundlage von 5 MW eine erhöhte Vergütung von 8,0 Ct/kWh. Beim Einsatz von Gülle gibt es die vorgenannten 8,0 Ct/kWh nach dem EEG 2012 jedoch nur noch bis zu einer Bemessungsleistung von 500 kW. Darüber hinaus gibt es die erhöhte Vergütung für den Einsatz von Gülle bis zu einer Bemessungsleistung von 5 MW nur noch in Höhe von 6,0 Ct/kWh.

Die konkrete Vergütung errechnet sich aus der Addition von Grundvergütung (§ 27 Abs. 1 EEG 2012) und erhöhter Vergütung (§ 27 Abs. 2 EEG 2012). Die erhöhte Vergütung für Verwendung von Einsatzstoffen der Klassen I und II wird anteilig gewährt. Der Anteil an der Vergütungserhöhung bemisst sich nach dem Energiegehalt der jeweils verwendeten Substrate. Mithin ist es beispielhaft möglich, dass sich bei einer Biogasanlage, die zu 60% Mais und zu 40% (jeweils auf den Energiegehalt bezogen) Rindergülle verwendet, sich die Vergütung aus der Summe von Grundvergütung, 60% Vergütungserhöhung für Verwendung Einsatzstoff Klasse I (z.B. bei 500 KW 60% von 6,0 Ct/kWh = 3,6 Ct/KWh) und 40% Zusatzvergütung für Verwendung von Einsatzstoffen der Vergütungsklasse II (z.B. bei 500 KW 40 % von 8,0 Ct/kWh 3,2 C/KWh) berechnet.

§ 27 Abs. 5 EEG 2012 schreibt vor, dass eine Vergütung nach dem EEG nur gewährt wird, sofern durch Führung eines Einsatzstoff-Tagebuches belegt wird, dass zur Erzeugung des Biogases maximal ein Anteil von 60 Masseprozent an Mais und Getreidekorn einschließlich Corn-Cob-Mix und Körnermais sowie Lieschkolbenschrot eingesetzt wird. Ein zu beauftragender Umweltgutachter hat jährlich die Einhaltung der Voraussetzung zu bestätigen.

Vollständig wurde der KWK-Bonus abgeschafft. Ein Ersatz findet sich im EEG 2012 nicht. Vielmehr ist es nunmehr zwingende Voraussetzung, um überhaupt eine erhöhte Vergütung nach dem EEG zu erhalten, dass im ersten Jahr 25% und in den Folgejahren mindestens 60% der Wärme ausgekoppelt und genutzt werden. Dabei dürfen 25% der erzeugten Wärme für die Beheizung des Fermenters angerechnet werden. Auch die Einhaltung dieser Voraussetzung ist jährlich durch Gutachten eines Umweltgutachters zu bestätigen.

Die Vergütung nebst Erhöhungen für Biogasanlagen, die nach dem 01.01.2012 in Betrieb genommen werden, verringert sich ab dem Jahr 2013 um jährlich 2,0% (Degression). Bislang beträgt die jährliche Degression 1,0%.

Für sämtliche Biogasanlagen, die nach dem 31.12.2013 in Betrieb genommen werden und eine installierte Leistung von mehr als 750 KW haben, entfällt der Anspruch auf erhöhte Vergütung nach dem EEG vollständig. Sie erhalten nur noch die Marktprämie. Dies stellt eine wesentliche  Abänderung zum Entwurf der Bundesregierung dar. Dieser sah zwar eine Grenze von 500 KW vor. Jedoch sollte lediglich der Strom, der über die Anlagenleistung von 500 KW produziert würde, nicht von der erhöhten Vergütung nach dem EEG profitieren.

Von den Änderungen im EEG 2012 profitieren Biogasanlagen, welche Bioabfälle vergären. Strom, der wenigstens zu 90 Masseprozent aus Bioabfall gewonnen wird, wird bis zu einer Anlagenleistung von 500 KW mit 16,0 C/KWh und darüber hinaus bis zu einer Bemessungsleistung von 20 MW mit 14,0 C/KWh vergütet. Diese erhöhte Vergütung erhalten Anlagen, die nach dem 31.12.2013 in Betrieb genommen werden jedoch nur, wenn die installierte Leistung 750 KW nicht übersteigt.

Es berät Sie:
Rechtsanwalt Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock
Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock
Rechtsanwalt John Booth, Fachanwalt für Steuerrecht, Schwerin