EEG: Einstweilige Verfügung auf vorläufigen Anschluss einer Windenergieanlage
Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 11.07.2012 (VI – 2 U (Kart) 6/12, 2 U (Kart) 6/12) entschieden, dass der Anspruch des Anlagenbetreibers auf vorläufigen Anschluss einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien an das Netz im Verfahren der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden kann. Es ist weder das Vorliegen eines Verfügungsgrundes erforderlich noch gilt das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache.
Die entgegenstehenden Ausführungen des Landgerichts in seiner angefochtenen Entscheidung stehen nach Auffassung des OLG Düsseldorf sowohl dem Wortlaut des § 59 EEG als auch dem Sinn und Zweck der Regelung entgegen. Die Vorschrift des § 59 EEG solle es gerade ermöglichen, vorläufig einen Verknüpfungspunkt zu bestimmen, um Verzögerungen beim Anschluss derartiger Anlagen zu vermeiden. Anlagenbetreiber sollen ihre Rechte durchsetzen können, ohne sich auf einen unter Umständen existenzgefährdeten Hauptsacheprozess einladen zu können. Daher ist, anders als in §§ 935, 940 ZPO gefordert, weder das Vorliegen eines Verfügungsgrundes erforderlich noch gilt das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache.
Sollte sich im späteren Hauptsacheverfahren herausstellen, dass ein Anspruch des Anlagenbetreibers nicht gegeben war, hat der Netzbetreiber gegen ihn allerdings ein verschuldensunabhängigen Anspruch auf Ersatz des aufgrund der einstweiligen Verfügung entstandenen Schadens (§ 945 ZPO).
Im Rahmen des § 5 Abs. 1 S. 1 EEG ist, wie sich schon aus dem Wortvergleich mit § 5 Abs. 2 EEG ergibt, nur ein technisch und wirtschaftlich günstigerer Verknüpfungspunkt in einem anderen Netz zu berücksichtigen. Mit seiner diesbezüglichen Entscheidung schließt sich das OLG Düsseldorf dem Urteil des OLG Hamm vom 03.05.2011 (21 U 94/10) und seinem Urteil vom 15.11.2011 (I – 17 U 157/10) an.
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