EEG-Förderung gleich Subvention?
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) kommt in seinem Urteil vom 10.05.2016 (Az. T‑47/15) zu dem Schluss, dass es sich bei dem EEG 2012 um eine staatliche Beihilfe handelt.
Sowohl die Gewährung der erhöhten Förderung des Stroms aus erneuerbaren Energien als auch die Befreiung von stromintensiven Unternehmen von der EEG-Umlage nach dem EEG 2012 stellen nach Auffassung des EuG staatliche Beihilfen dar.
Die Bundesrepublik Deutschland hatte sich mit einer Klage gegen einen Beschluss der EU-Kommission zum EEG 2012 gewandt, welche das EEG 2012 als Beihilfen einstuft. Während die Kommission die Förderung des Stroms aus erneuerbaren Energien als zulässig einstufte, kam es zur Auffassung, dass ein Teil der Regelungen zur Verschonung von stromintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes von der EEG-Umlage nicht mit den europäischen Beihilfevorschriften in Einklang zu bringen seien. Hiergegen wandte sich die Bundesrepublik Deutschland.
Das EuG bestätigte die Rechtsauffassung der Europäischen Kommission. Das EEG 2012 sei eine Beihilfe. Unerheblich dabei sei, dass die Zahlungen an die Betreiber von erneuerbaren Energien nicht unmittelbar aus staatlichen Mitteln erfolgen, sondern über die Endverbraucher mittels Umverteilung durch die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB). Der Staat würde betreffend der bei den ÜNB auflaufenden Geldern einen beherrschenden Einfluss ausüben. Die EEG-Umlage könne daher einer Abgabe gleichgestellt werden. Die ÜNB könnten nicht frei über die Verteilung der EEG-Umlage entscheiden. Sie würden wie ein Sachwalter die Mittel verwenden müssen.
Die Befreiung stromintensiver Betriebe des produzierenden Gewerbes von der EEG-Umlage sei durch den deutschen Gesetzgeber im Rahmen der Schaffung des EEG 2012 nicht ausreichend begründet worden, um den gewährten Vorteil zu rechtfertigen.
Nach Auffassung des Bundeswirtschaftsministeriums würde die Entscheidung ausschließlich das EEG 2012, nicht aber das EEG 2014 betreffen. Dies darf angezweifelt werden.
Die Entscheidung hat nicht nur Bedeutung für stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die von der Befreiung von der EEG-Umlage profitieren. Die Entscheidung könnte auch im nationalen Recht Auswirkungen haben. Bislang ist umstritten, ob es sich bei der Förderung nach dem EEG überhaupt um eine Subvention handelt. Dies hat u.a. Auswirkungen auf die Frage, ob der unrechtmäßige Bezug einer Vergütung nach dem EEG den Straftatbestand des Subventionsbetruges (§ 264 StGB) begründen kann.