EEG: Neue technische Vorgaben für Bestandsanlagen

Das EEG 2012 enthält einige technische Vorgaben, die auch Anlagen betreffen, welche unter das EEG 2009 fallen.

Ab dem 01.07.2012 müssen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 KW mit technischen Einrichtungen ausgestattet sein, mit welchen der Netzbetreiber jederzeit ferngesteuert die Einspeiseleistung reduzieren und die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann. Erfüllen Betreiber von Photovoltaikanlagen diese technischen Vorgaben ab dem 01.07.2012 nicht, haben sie gemäß § 17 Abs. 1 keinen Vergütungsanspruch.

Photovoltaikanlagen, die zwischen dem 01.01.2009 und dem 31.12.2012 in Betrieb genommen wurden, müssen ab dem 01.01.2014, sofern sie eine installierte Leistung von mehr als 30 KW und höchstens 100 KW erreichen, über eine technische Einrichtung verfügen, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung reduzieren und die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann. Die Pflicht zur Installation einer derartigen Fernsteuerung können Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer Nennleistung zwischen 30 KW bis 100 KW umgehen, wenn sie die maximale Wirkleistung ihrer Anlage am Verknüpfungspunkt auf 70% der installierten Leistung begrenzen. Auch hier droht bei Verstößen gegen die technischen Vorgaben ab dem 01.01.2014 der Verlust jeglichen Anspruchs auf Einspeisevergütung.

Biogasanlagen, die vor dem 01.01.2012 in Betrieb gegangen sind und damit noch dem EEG 2009 unterfallen, müssen ab dem 01.01.2014 über eine zusätzliche Gasverbrauchseinrichtung - zur Vermeidung einer Freisetzung von Biogas – verfügen, um weiterhin den in das Netz eingespeisten Strom vergütet zu bekommen. Biogasanlagen, die dem EEG 2009 unterfallen und den Nawaro-Bonus bzw. den hiermit verbundenen Gülle-Bonus erhalten, müssen bereits nach dem EGG 2009 eine Gasfackel oder eine andere Gasverbrauchseinrichtung vorhalten.


Es berät Sie:
Rechtsanwalt Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock
Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Mediator, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock
Rechtsanwalt John Booth, Fachanwalt für Agrarrecht und Steuerrecht, Schwerin