EEG: Säumnis der Nachweispflichten nicht schädlich

Gemäß § 27 Abs. 6 EEG 2012 müssen Betreiber von Biogasanlagen bis zum 28.02. eines Jahres nachweisen, dass sie die verschiedenen Voraussetzungen zum Erhalt der erhöhten Vergütung nach dem EEG im Vorjahr erfüllt haben. Dies geschieht teilweise durch Umweltgutachten und Vorlage des Einsatzstofftagebuchs.

Netzbetreiber haben sich in der Vergangenheit teilweise auf den Standpunkt gestellt, dass die nicht fristgerechte Einreichung der entsprechenden Nachweise bis zum 28.02. des Folgejahres zu einem Ausschluss des Vergütungsanspruches führt. Dieser Auffassung hat nunmehr das Oberlandesgericht Naumburg mit Urteil vom 22.12.2011 (Az: 2 U 98/11) widersprochen. Der Netzbetreiber könne sich bei Verstreichen lassen der Frist zur Führung der notwendigen Nachweise nach dem EEG weder auf Verjährung noch auf eine andere Einrede, die zum endgültigen Verlust des erhöhten Vergütungsanspruches führt, berufen.

Unabhängig hiervon verbleibt es jedoch weiterhin Aufgabe des Betreibers der Biogasanlage, die notwendigen Gutachten und Nachweise rechtzeitig einzureichen. Anderenfalls könnte dem Netzbetreiber wenigstens ein Zurückbehaltungsrecht an den Vergütungen zustehen.

Es berät Sie:
Rechtsanwalt Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock
Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Mediator, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock
Rechtsanwalt John Booth, Fachanwalt für Agrarrecht und Steuerrecht, Schwerin