EGMR: Deutsches Jagdrecht und Pflichtmitgliedschaft in Jagdgenossenschaft rechtens

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Urteil vom 20.01.2011 (Az.: 9300/07) in dem Verfahren Herman ./. Bundesrepublik Deutschland festgestellt, dass das Deutsche Jagdrecht, insbesondere die Pflichtmitgliedschaft eines Grundeigentümers in Jagdgenossenschaften, nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstößt.

Ein Grundstückseigentümer und Jagdgenosse aus Rheinland-Pfalz hatte die Bundesrepublik Deutschland vor dem Straßburger Gericht verklagt. In früheren Verfahren hatte der Gerichtshof bereits u.a das französische Jagdrecht (Chassagnou u.a. ./. Frankreich) als gegen die europäische Menschenrechtskonvention verstoßend eingestuft. Anders nun im Falle des Deutschen Jagdrechtes. Die Verpflichtung jedes Grundeigentümers, die Jagd auf seinen Flächen dulden zu müssen, verstößt weder gegen Eigentumsrechte, die Gewissensfreiheit noch gegen das Diskriminierungsverbot. Vielmehr sind in der Abwägung die Interessen des Allgemeinwohls, insbesondere die Erreichung eines gesunden und artenreichen Wildbestandes in angepasster Zahl höher zu gewichten, als die Beeinträchtigung des einzelnen Eigentümers. Das Gericht sah keine unzulässige Ungleichbehandlung in der Tatsache, dass Eigenjagdbesitzer nicht einer Jagdgenossenschaft angehören, denn auch diese müssten in ihrem Revier eine effektive Wildbewirtschaftung und Bejagung vornehmen. Eine besondere Bedeutung komme der Tatsache zu, dass Jagdgenossenschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts staatliche Aufgaben wahrnehmen und in das Aufsichtssystem eingebunden sind. Aus diesem Grund wies das Gericht auch die gerügte Verletzung der negativen Vereinigungsfreiheit zurück.

Mit dem Urteil des EGMR dürfte der Rechtsauffassung der Jagdgegner endgültig der Boden entzogen sein, welche mit Hinweis des Urteils des Gerichtshofs zum französischen Jagdrecht behaupteten, auch das deutsche Jagdrecht verstoße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Die im Internet kursierenden Musteranträge zur Befreiung von der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft bzw. der hilfsweisen Erklärung einzelner Grundstücke zum befriedeten Jagdbezirk mit der vom Gerichtshof im Verfahren Chassagnou u.a. ./. Frankreich dürften durch die Jagdbehörde nunmehr unter kurzen Hinweis auf die zum deutschen Jagdrecht ergangene Entscheidung zurückzuweisen sein.

Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte anzurufen.

Ihr Ansprechpartner im Jagdrecht: Rechtsanwalt John Booth