EHEC-Epidemie: steuerliches Entgegenkommen der Finanzbehörden

Landwirtschaftliche Betriebe, insbesondere Gemüseerzeuger, haben erhebliche Schäden aus der EHEC-Epidemie erlitten. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit einem gleichlautenden Erlass vom 01.08.2011 Maßnahmen festgelegt, wie betroffenen Betrieben steuerlich geholfen werden kann.

Agrarunternehmen, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von den Folgen der EHEC-Epidemie betroffen sind, können bis zum 31.10.2011 - unter Darlegung ihrer Verhältnisse - Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern stellen. Gleichermaßen können Anträge auf Anpassung der Steuervorauszahlungen gestellt werden. Bei der Antragstellung kommt es noch nicht darauf an, die entstandenen Schäden wertmäßig im Einzelnen nachzuweisen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Stundungszinsen sollen regelmäßig nicht erhoben werden.

Es können auch Anträge auf Stundung von Steuern gestellt werden, die nach dem 31.10.2011 fällig werden. Diese Anträge sind allerdings besonders zu begründen.

Von Vollstreckungsmaßnahmen soll bis zum 31.10.2011 abgesehen werden. Für den Zeitraum vom 01.06.2011 bis zum 31.10.2011 sollen verwirkte Säumniszuschläge für Steuerrückstände, die sich in der Zwangsvollstreckung befinden, erlassen werden (DStR 2011, 1523).


Es berät Sie:
Rechtsanwalt Ingo Glas, Fachanwalt für Agrarrecht und Fachanwalt für Steuerrecht, Rostock