Ehescheidung und Demenz (Alzheimer)
Auch die Ehen älterer Menschen scheitern. Zunehmend kann es dabei vorkommen, dass einer der Eheleute an Alzheimer bzw. allgemein an Demenz erkrankt ist und sich dann die Schwierigkeit auf tut, zu klären, ob und unter welchen Umständen eine Ehescheidung möglich ist. Insbesondere geht es dabei um die Fälle, bei denen der Demenzerkrankte sich trennt und geschieden werden möchte.
Das Oberlandesgericht Hamm hat sich in seiner Entscheidung vom 16.08.2013 Az.: 3 UF 43/13 mit einer solchen Konstellation ausführlich beschäftigt.
Deutlich wird, dass hierbei zunächst wichtige Voraussetzungen einzuhalten sind. Ein an Demenz erkrankter Ehegatte ist zumeist nicht mehr geschäftsfähig. Er wird daher zunächst einmal einen gesetzlichen Betreuer erhalten, der in diesem Fall mit dem Wirkungskreis gerichtliche Verfahren speziell Ehescheidung betraut sein muss. Die Betreuerbestellung muss bestandskräftig sein. Der Betreuer wird dann anstelle des Betreuten und für diesen einen Anwalt mit der Einreichung des Ehescheidungsantrags beauftragen. Soweit folgt das Prozedere noch üblichen Abläufen.
Demenzerkrankungen schreiten jedoch oft relativ rasant fort. Die hier zu klärende Frage war, wie festgestellt werden kann, ob der Demenzerkrankte einen nach außen erkennbaren natürlichen Trennungs- und Scheidungswillen hat. Das Gericht hat sich selbst einen Eindruck verschafft, außenstehende Zeugen zu dem auch fortdauernden und unabhängigen Scheidungswillen befragt sowie sich letztendlich durch ein Sachverständigengutachten entsprechend abgesichert.
Interessant und insoweit abweichend ist, dass im Normalfall in der letzten mündlichen Verhandlung, in der dann zumeist der Scheidungsbeschluss ausgesprochen wird, der Trennungs- und Scheidungswille noch einmal ausdrücklich bekräftigt werden muss und die Beteiligten die Wiederherstellung der ehelichen Lebensverhältnisse entschieden ablehnen müssen. Hier aber legte der Senat dar, dass rudimentäre Aussagen des inzwischen fortgeschritten erkrankten Dementen ausreichend waren. Zusammenhänge über getrennt sein, das Wesen einer Ehe etc. konnte der Demente zum Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr erfassen. Dennoch wurde die Ehe nunmehr geschieden, weil das Gericht zu einem Zeitpunkt, in dem der Demente sich noch adäquat äußern konnte, von einem tatsächlichen Scheidungswillen überzeugt war. Derartige Konstellationen sind bspw. auch bei Verkehrsunfallopfern denkbar, die nun im Koma liegen, sich bzgl. ihres Scheidungswillens zuvor aber klar positioniert hatten.
Gerade wenn Testamente nicht mehr geändert werden können, da der Demente nicht mehr geschäftsfähig ist, ist es oft ganz wesentlich, ob der Ehegatte allein aufgrund seiner Eigenschaft als Ehegatte erbt. Wenn eine Ehe scheidungsreif ist und letztlich nunmehr aufgrund früherer Äußerungen des Erkrankten geschieden werden kann, können komplizierte erbrechtliche Verwicklungen vermieden werden.
Sollte also der Fall vorliegen, dass ein an Alzheimer Erkrankter eine Trennung und Scheidung wünscht – beispielsweise gerade nach kurzen Zweitehen – ist zügiges Handeln geboten, damit der Erkrankte noch so gut wie möglich in der Lage ist, seinen freien Willen zu äußern. Die Notwendigkeit des Tätigwerdens eines Anwaltes zu einem recht frühen Zeitpunkt ergibt sich bereits daraus, dass eine Betreuerbestellung notwendig sein wird und angeregt werden kann sowie dass Zeugenaussagen gesichert werden, die dann späterhin einen klaren durchgängigen Trennungs- und Scheidungswillen belegen können.
Das Fazit aus der Entscheidung ist, dass durchaus auch gerade bei Erkrankungen in diesem Bereich dem natürlichen Willen des Erkrankten zur Durchsetzung verholfen werden kann. Wir sind hierbei gern Ihre Ansprechpartner.
Es berät Sie
Rechtsanwältin Birgit Köhler, Fachanwältin für Familienrecht, Rostock