Ein befriedigendes Zeugnis bleibt Durchschnitt
Das Bundesarbeitsgericht bestätigt mit Urteil vom 18.11.2014 (9 AZR 584/13) seine bisherige Rechtsprechung zum Zeugnisrecht.
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die ein Jahr in einer Zahnarztpraxis im Empfangsbereich als Bürofachkraft beschäftigt war. Die Arbeitgeberin erteilte ihr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis, in dem die Leistungen der Arbeitnehmerin mit der Formulierung „zur vollen Zufriedenheit“, die der Note befriedigend entsprechen, bewertet wurden. Die Arbeitnehmerin war mit der Formulierung nicht einverstanden. Sie sei auf “stets zu unserer vollen Zufriedenheit” anzuheben (Note 2), da es sich bei einer Leistungsbewertung mit befriedigend nach dem heutigen Verständnis des Wirtschaftslebens nicht mehr um eine durchschnittliche Beurteilung handele. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und angenommen, die Arbeitgeberin habe nicht dargelegt, dass die von der Klägerin beanspruchte Beurteilung nicht zutreffend sei.
Das Bundesarbeitsgericht war anderer Ansicht. Die vom Landesarbeitsgericht zur Ermittlung einer durchschnittlichen Bewertung herangezogenen Studien, nach denen fast 90 % der untersuchten Zeugnisse die Schlussnoten „gut“ oder „sehr gut“ aufweisen sollen, führen nicht zu einer anderen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht auf die in der Praxis am häufigsten vergebenen Noten an. Ansatzpunkt ist die Note „befriedigend“ als mittlere Note der Zufriedenheitsskala. Begehrt der Arbeitnehmer eine Benotung im oberen Bereich der Skala, muss er darlegen, dass er den Anforderungen gut oder sehr gut gerecht geworden ist. Im Übrigen lassen sich den Studien Tatsachen, die den Schluss darauf zulassen, dass neun von zehn Arbeitnehmern gute oder sehr gute Leistungen erbringen, nicht entnehmen. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch Gefälligkeitszeugnisse in die Untersuchungen eingegangen sind, die dem Wahrheitsgebot des Zeugnisrechts nicht entsprechen (Quelle: Pressemitteilung BAG Nr. 61/14).
Die Erfurter Richter sahen damit keinen Anlass für eine Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast um eine Notenstufe nach oben. Soweit der Arbeitnehmer ein Zeugnis im oberen Notenstufenbereich begehrt, muss er weiterhin darlegen und beweisen, dass seine Tätigkeit im Unternehmen der Note „gut“ oder „sehr gut“ entsprach. Für den unteren Notenstufenbereich bleibt hingegen der Arbeitgeber darlegungs- und beweisverpflichtet.
Für Fragen rund um das Zeugnis stehen Ihnen gern zur Verfügung:
Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Mediatorin, Rostock
Rechtsanwalt Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Rostock,
Rechtsanwältin Janin Gurtz, Rostock