Eingeschränkte Anwendbarkeit der 1-%-Regelung bei der Überlassung betrieblicher Fahrzeuge
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 06.10.2011 (VI R 56/10) seine bisherige Rechtsprechung zum Anwendungsbereich der 1-%-Regelung präzisiert. In der bisherigen Rechtsprechung war anerkannt, dass die Überlassung eines Dienstwagens (auch) zur privaten Nutzung einen steuerbaren Vorteil darstellt, der entweder anhand eines Fahrtenbuchs oder aber anhand der pauschalierenden 1-%-Regelung zu beziffern ist. Für Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte sieht § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG zudem vor, dass für jeden Kalendermonat (zusätzlich) 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung angesetzt werden. Im vorliegenden Fall war fraglich, ob zusätzlich zu der steuerlichen Heranziehung der Arbeitswege auch die 1-%-Regelung für Privatnutzungen einschlägig ist.
In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass der Anscheinsbeweis zwar dafür spreche, dass ein einem Arbeitnehmer überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird. Der Anscheinsbeweis spreche allerdings nicht dafür, dass das dem Arbeitnehmer überlassene Fahrzeug diesem gerade auch zur privaten Nutzung überlassen worden ist. Insoweit bestehe ein Unterschied zwischen der Überlassung (auch) zur privaten Nutzung und der tatsächlichen (gegebenenfalls unberechtigten) Privatnutzung. Letztere könne einkommensteuerrechtlich nicht als Vorteil erfasst werden.
In dem Streitfall hat der Bundesfinanzhof die Entscheidung des Finanzgerichts zur Anwendung der 1-%-Regelung aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. In dem erneuten Verfahren wird das Finanzgericht nunmehr zu überprüfen haben, ob der in Rede stehende Dienstwagen aufgrund vertraglicher Regelung oder konkludenten Duldens gearde auch zur privaten Nutzung überlassen war oder ob es dem Arbeitnehmer verwehrt war, das Fahrzeug über die Zurücklegung des Arbeitsweges hinaus privat zu nutzen.
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