Eingeschränkte Veröffentlichungspflicht des Jahresabschlusses im Insolvenzverfahren

Das Landgericht Bonn (Az: 36 T 68/08) hat entschieden, dass keine schuldhafte Verletzung der Pflicht zur Veröffentlichung eines Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft nach den §§ 325 ff. HGB vorliegt, wenn diese nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, um ihrer Verpflichtung nachzukommen. In diesem Fall ist die Auferlegung eines Ordnungsgeldes gem. § 335 HGB durch das Bundesamt für Justiz rechtswidrig.

Im vorliegenden Fall verfügte die insolvente Kapitalgesellschaft nicht über ausreichend finanzielle Mittel, um die Kosten der Erstellung und die Kosten für die Veröffentlichung des Jahresabschlusses aufzubringen. Sie war auch nicht mangels verwertbaren Vermögens in der Lage, durch Veräußerung von Vermögensgegenständen die notwendigen finanziellen Mittel für die Erstellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses aufzubringen.

In dem Beschluss weist das Landgericht Bonn ausdrücklich darauf hin, dass grundsätzlich die zur Offenlegung verpflichtete Kapitalgesellschaft für ihre finanzielle Leistungsfähigkeit einstehen muss. Lediglich im Insolvenzverfahren sei eine Ausnahme zu machen, da regelmäßig kein anderweitig verwertbares Vermögen vorhanden sei. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass sich Kapitalgesellschaften, über deren Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, sich nicht auf mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit berufen können. Nach den Grundsätzen der Rechtsordnung ist fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit kein Entschuldigungsgrund für Pflichtverletzungen. Es gilt der Grundsatz „Geld hat man zu haben!“. Sofern die Gesellschaft nicht über die notwendigen liquiden Mittel für die Erstellung und Veröffentlichung eines Jahresabschlusses verfügt, muss sie schon aus diesem Grund einen Insolvenzantrag stellen.

Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Thomas Hänsch