Eingetragene Lebenspartner bei betrieblicher Hinterbliebenenrente mit Ehepartnern gleich zu behandeln

Das Bundesarbeitsgericht hat am 14.01.2009 (3 AZR 20/07) klargestellt, dass auch Überlebende einer eingetragenen Lebenspartnerschaft einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben können, wenn im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung für Ehegatten eine entsprechende Zusage besteht. Voraussetzung ist, dass am 01.01.2005 noch ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner bestand, wobei das BAG offen gelassen hat, ob damit ein noch bestehendes Arbeitsverhältnis gemeint ist oder es ausreichend ist, wenn der Arbeitnehmer mit Betriebsrentenansprüchen bzw. unverfallbaren Anwartschaften ausgeschieden ist. Zum 01.01.2005 ist nämlich durch den deutschen Gesetzgeber mit dem "Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts" der Versorgungsausgleich eingeführt worden und in der gesetzlichen Rentenversicherung die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt worden. Es ist somit rechtlich eine vergleichbare Situation auch hinsichtlich der im Arbeitsverhältnis zugesagten Hinterbliebenenversorgung geschaffen worden. (02.03.2009) Ihre Ansprechpartner/in: Rechtsanwälte Dr. Doris Geiersberger und Karsten Bossow