Einhaltung der Haushaltsdisziplin in Direktzahlungsbescheiden

Die Direktzahlungen werden in den Bewilligungsbescheiden der jeweiligen Jahre um die sog. Einhaltung der Haushaltsdisziplin gekürzt. Wie hoch die Kürzung aufgrund der Einhaltung der Haushaltsdisziplin ausfällt, wird durch die Europäische Kommission festgelegt. Rechtsgrundlage ist Art. 26 VO (EU) 1306/2013. Art. 26 VO (EU) 1306/2013 regelt u. a., dass die Europäische Kommission sog. Durchführungsrechtsakte erlassen kann. Durchführungsrechtsakte dienen der Umsetzung bestehender EU-Rechtsakte. Denn die EU-Rechtsakte – vorliegend die VO (EU) 1306/2013 – legen häufig nur allgemeine Regelungen fest. Die Durchführungsrechtsakte greifen dann auf diese allgemeine Regelung zurück und setzen eine speziellere Norm oder einen präzisen Wert fest, welcher alle Mitgliedstaaten bindet. So ist es auch vorliegend.
Art. 26 VO (EU) 1306/2013 besagt, dass die Europäische Kommission für das jeweilige Antragsjahr einen Koeffizienten für die Einhaltung der Haushaltsdisziplin festsetzen kann. Der Koeffizient der Haushaltsdisziplin für das Jahr 2020 wurde in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1801 vom 30.11.2020 festgelegt und beträgt 2,906192 %. Allgemeine Gründe zur Höhe des Koeffizienten lassen sich dem Berichtigungsschreiben der Europäischen Kommission zum Haushaltsentwurf 2021 entnehmen.

Gerne beraten wir Sie auch bei weiteren Fragen hinsichtlich der Bewilligungsbescheide und den damit einhergehenden Herausforderungen und Möglichkeiten.