Einkünfte aus Kapitalvermögen und deren Zufluss bei gespaltener Gewinnverwendung
Der BFH hatte jüngst einen Fall zu entscheiden, in dem die jeweilige Gesellschafterversammlung von mehreren zu einer Firmengruppe gehörenden GmbH zivilrechtlich wirksam beschlossen hatte, dass die grundsätzlich nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu bemessenden Gewinnanteile (Dividenden) teilweise – nämlich mit
Blick auf die Minderheitsgesellschafter – auszuschütten und teilweise – hinsichtlich des für sämtliche GmbH identischen Mehrheitsgesellschafters – in eine personengebundene Rücklage einzustellen waren (sog. gespaltener oder inkongruenter Gewinnverwendungsbeschluss) (BFH, Urt. v. 28.09.2021- VIII R 25/19.
Das beklagte Finanzamt nahm an, dass dem Mehrheitsgesellschafter die in die personengebundene Rücklage eingestellten Gewinne im Wirtschaftsjahr des Gesellschafterbeschlusses nach dem in § 11 EStG verankerten Zuflussprinzip als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 N. 1 S. 1 EStG) zugeflossen seien. Es änderte daraufhin die bereits bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheide zuungunsten des Mehrheitsgesellschafters.
Es begründete seine Ansicht damit, dass es im Streitjahr zu einer einkommensteuerpflichtigen Gewinnausschüttung gekommen sei, weil der Mehrheitsgesellschafter die Auszahlung aus dem Rücklagenkonto aufgrund seiner Stimmgewalt jederzeit hätte herbeiführen können.
Der BFH urteilte hingegen, dass es bereits an einer entsprechenden Gewinnausschüttung fehle und sich somit die Frage des Zuflusses von Gewinnen nach § 11 EStG erst gar nicht stelle. So seien als Gewinnanteile im Sinne von § 20 Abs. 1 N. 1 S. 1 EStG durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste ausgeschüttete Leistungen erfasst, nicht hingegen thesaurierte Leistungen.
Durch einen inkongruenten Gewinnverwendungsbeschluss sei es den Gesellschaftern jedoch möglich, festzulegen, dass nur die Anteile bestimmter Gesellschafter ausgeschüttet werden, während die Gewinnanateile anderer Gesellschafter in gesellschafterbezogene Gewinnrücklagen eingestellt werden. Für spätere Ausschüttungen aus dieser gesellschafterbezogenen Gewinnrücklage bedürfe es eines erneuten Beschlusses über die Gewinnverwendung. Erst dieser Beschluss würde dazu führen, dass dem Mehrheitsgesellschafter ein in Höhe des seinem Rücklagenkonto zugewiesenen Betrags ein konkreter auszahlbarer Gewinnanspruch entstanden sei. Nur dann hätte der Gesellschafter gegen die Gesellschaft eine Forderung erlangt, die er aufgrund seiner beherrschenden Stellung jederzeit hätte realisieren können.
Eine inkongruente Gewinnverwendung sei auch steuerlich anzuerkennen, sofern sie nach der Satzung der GmbH möglich sei und ihr ein entsprechender zivilrechtlich wirksamer Gesellschafterbeschluss zugrunde liegen würde.
Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO sei darin nicht zu sehen, da eine partielle Gewinnthesaurierung der Innen- bzw. Selbstfinanzierung diene und daher auf anzuerkennenden wirtschaftlichen Gründen beruhe.
Die vorstehenden Ausführungen zeigen auf, dass es bei der rechtlichen Bewertung einer inkongruenten Gewinnverwendung auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. So sollte nicht nur ein prüfender Blick in die Satzung der GmbH erfolgen, sondern auch der Gesellschafterbeschluss entsprechend ausformuliert sein. Zu beachten wäre beispielsweise, dass sich Klauseln, wonach das Jahresergebnis insgesamt zur Auszahlung gelangen soll, steuerschädlich auswirken könnten. Bestenfalls sollte der Fall daher einem Steuerberater oder einem auf steuerliche Fragestellungen spezialisierten Rechtsanwalt zur Prüfung vorgelegt werden, um unerwünschte Steuerzahlungen zu vermeiden bzw. Nachforderungen des Finanzamtes abzuwehren.