Einkunftsart bei Einnahmen aus der Unterverpachtung von zugepachteten landwirtschaftlichen Flächen
Das Finanzgericht Münster urteilte in seiner Entscheidung vom 23.09.2020 – 7 K 2903/18 E, dass Einkünfte aus der Unterverpachtung landwirtschaftlicher Flächen, die weder zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören noch einen hinreichend engen wirtschaftlichen Zusammenhang zum landwirtschaftlichen Betrieb aufweisen, als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und nicht als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen sind.
Ein Landwirt pachtete von seiner Ehefrau einen Hof mit landwirtschaftlichen Flächen. Zunächst bewirtschaftete er diesen Hof vollständig selbst. Jahre später verpachtete der Landwirt einen Teil der Zupachtflächen an einen anderen Agrarbetrieb. Der Landwirt setzte die Einnahmen aus der Unterverpachtung abzüglich der Pachtzinsen, die er an die Ehefrau zahlte, als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV, § 21 EStG) an. Das Finanzamt vertrat hingegen die Auffassung, dass die Pachteinnahmen ohne Abzug der an die Ehefrau gezahlten Pachtzinsen (der Landwirt nutzte die Durchschnittssatzgewinnermittlung nach §§ 13, 13a EStG) bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (LuF, § 13 EStG) zu berücksichtigen seien.
Das FG Münster bestätigte die Auffassung des Landwirten. Pachteinnahmen könnten aufgrund der Subsidiaritätsklausel nach § 21 Abs. 3 EStG nur dann den Einkünften aus LuF zugerechnet werden, wenn die vermietete bzw. verpachtete Sache zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört. Zur Abgrenzung könne darauf abgestellt werden, ob die Verpachtung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und nach der Verkehrsauffassung in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb steht, diesen zu fördern bestimmt und geeignet ist. Die Flächen gehören nicht zum Betriebsvermögen, weil der Landwirt weder zivilrechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer der Flächen ist. Als Pächter übe er die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut nicht dergestalt aus, dass dadurch der nach bürgerlichem Recht Berechtigte von einer Einwirkung darauf ausgeschlossen sei. Der Pächter sei nur Fremdbesitzer. Auch ein wirtschaftlicher Zusammenhang sei nicht hinreichend eng. Dem Eigentümer verbliebe die wirtschaftliche Macht über die Grundstücke, dem Pächter stünde nur das Nutzungsrecht zu. Selbst im Falle dessen, dass ein Landwirt seine Eigentumsflächen verpachten würde, würden diese nicht mehr dem notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet werden, sondern nur dem gewillkürten Betriebsvermögen. Die Zuordnung der Flächen zum gewillkürten Betriebsvermögen könne ein Pächter, der die Flächen unterverpachtet, nicht vornehmen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Da die Frage, ob Einnahmen aus der Unterverpachtung landwirtschaftlicher Flächen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) oder zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) gehören und als solche bei der Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns nach
§ 13a EStG zu berücksichtigen sind, höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, wurde die Revision an den BFH zugelassen.