Einmalige und einvernehmliche Verlängerung des Abrechnungszeitraums bei Betriebskosten möglich

In dem vom BGH mit Urteil vom 27.07.2011 (Az.: VIII ZR 316/10) entschiedenen Fall hatten Vermieter und Mieter vereinbart, dass von dem bisherigen Abrechnungszeitraum 01.06. bis 31.05. auf eine Abrechnung nach dem Kalenderjahr (01.01. – 31.12.) umgestellt und deshalb der Abrechnungszeitraum auf einmalig 19 Monate, das heißt vom 01.06. bis 31.12. des Folgejahres, verlängert werden sollte. Die Betriebskostenabrechnung ergab eine Nachzahlung für den Mieter, welche von diesem verweigert wurde.

Der Mieter meinte, die Vereinbarung sei nach § 556 Abs. 4 BGB unwirksam, da sie zum Nachteil des Mieters von der gesetzlichen Pflicht des Vermieters, über die Betriebskosten jährlich abzurechnen, abweiche.

Der BGH entschied jedoch, dass eine einzelfallbezogene Verlängerung der gesetzlich vorgegebenen Abrechnungsperiode zum Zwecke der Angleichung des bisher geltenden jährlichen Abrechnungszeitraums auf das Kalenderjahr vertraglich vereinbart werden könne. Die dem Mieter gegebenenfalls entstehenden Nachteile, etwa der einmalig erhöhte Überprüfungsaufwand, würden durch die entstehenden Vorteile, wie die Vereinfachung der Abrechnungserstellung und der damit verbundenen erhöhten Nachvollziehbarkeit für den Mieter, ausgeglichen. Der mit § 556 Abs. 4 BGB verfolgte Schutzzweck werde in solchen Ausnahmefällen ausreichend gewahrt.

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Rechtsanwalt Steffen Wenzel, Rostock