Einordnung von Gülle als Abfall

Der Deutsche Bundestag hat am 28.10.2011 eine Neuregelung des Abfallrechts beschlossen. Eine Entscheidung des Bundesrates steht noch aus. Das geplante Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) löst das aktuelle Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/ AbfG) ab.

Die Neuregelung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat Auswirkungen auf Biogasanlagen. Das Gesetz sieht die Möglichkeit der Einstufung von Gülle als Abfall vor, insbesondere wenn sie zur Verwendung in einer Biogasanlage vorgesehen ist. Nach dem alten KrW-/ AbfG galt Gülle und anderer Wirtschaftsdünger nicht als Abfall. Entgegen widersprüchlicher Meldungen ist die Einordnung von Gülle als Abfall jedoch keinesfalls zwingend:

Mit dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz soll unter anderem die EU-Abfallrahmenrichtlinie (RL 2008/98/EG) umgesetzt werden. Grundsätzlich stuft diese Richtlinie auch Fäkalien und damit Gülle als Abfall ein. Allerdings sieht die Richtlinie bestimmte Ausnahmen vor. Fäkalien gelten unter anderem nicht als Abfall im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie, wenn sie in der Forst- oder Landwirtschaft oder zur Biogaserzeugung verwendet werden und durch die verwendeten Methoden oder Verfahren keine Umweltgefahren oder Gesundheitsschäden hervorrufen.

Über diese Ausnahme hinausgehend sah der ursprüngliche Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (BT-Drs. 17/6052) ebenso wie das aktuelle KrW-/AbfG in § 3 Abs. 1 Satz 3 vor, dass Wirtschaftsdünger im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 2 Düngegesetz zur Verwendung in Biogasanlagen niemals Abfall ist. Da Wirtschaftsdünger im Sinne des Düngegesetzes sämtliche tierischen Ausscheidungen sind, beanstandete die Europäische Kommission diese Regelung als europarechtswidrig, da eine derartige Legalausnahme in der Abfallrahmenrichtlinie nicht vorgesehen sei. Daraufhin hat der Bundestag das Kreislaufwirtschaftsgesetz am 28.10.2011 ohne den beanstandeten § 3 Abs. 1 Satz 3 beschlossen (vgl. BT-Drs. 17/7505).

Dies bedeutet jedoch nicht, dass insbesondere Gülle, die zur Vergärung in Biogasanlagen eingesetzt werden soll, automatisch als Abfall eingeordnet wird oder werden muss. Entsprechend der Abfallrahmenrichtlinie (vgl. hier Art. 2 Abs. 1 lit. f)) sieht auch das beschlossene Kreislaufwirtschaftsgesetz bei der Verwendung von Gülle in Biogasanlagen Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes vor, soweit die Fäkalien in Folge der angewandten Verfahren oder Methoden keine Umweltschäden oder Gesundheitsgefahren hervorrufen.

Es stellt sich daher die Frage, wann insbesondere die Biogaserzeugung aus Gülle durch Verfahren oder mittels Methoden erfolgt, die die Umwelt schädigen oder die menschliche Gesundheit gefährden. Wann dies der Fall sein soll, ist derzeit vollkommen unklar:

Der Gesetzgeber scheint allerdings bereits eine erste Wertung getroffen zu haben, denn parallel zum Abfallrecht wird auch die 4. BImSchV geändert, und zwar dahingehend, dass ab einer Rohgaserzeugungs- oder Verarbeitungskapazität der Anlage von mehr als 1,2 Millionen Normkubikmeter im Jahr eine emissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist. Dies könnte bedeuten, dass der Gesetzgeber bei derartig dimensionierten Anlagen von möglichen Umweltschädigungen oder Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgeht. Sofern dies der Fall ist, wäre im Rahmen des emissionsschutzrechtlichen Verfahrens voraussichtlich die Abfallbehörde zu beteiligen.

Ob und inwieweit die Schwellenwerte, ab denen eine BImSchG-Verfahren notwendig ist, zugleich auch für die Beurteilung des Vorliegens einer abfallrechtlichen Umweltschädigung oder Gesundheitsgefährdung geeignet sind und/oder herangezogen werden, ist allerdings offen. Es ist auch offen, welche Behörde darüber entscheidet, ob die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 4 Kreislaufwirtschaftsgesetz erfüllt ist oder nicht. Hier sind die Länder als gesetzesausführende Organe gefragt.

Fest steht nur, dass sowohl Gülle, die in der Land- oder Forstwirtschaft verwendet wird als auch Gülle, die zur weiteren Verwendung in Biogasanlagen bestimmt ist, unter bestimmten Umständen als Abfall zu klassifizieren sein kann, nämlich dann, wenn die Verfahren oder Methoden, die bei der jeweiligen Verwendungsart angewandt werden, tatsächlich die Umwelt schädigen oder die Gesundheit von Menschen gefährden. Nach der Formulierung sowohl der Abfallrahmenrichtlinie als auch des Kreislaufwirtschaftsgesetzes reicht das bloße Potenzial einer Verwendungsart zur Umweltschädigung oder Gesundheitsgefährdung nicht aus. Es muss tatsächlich eine Umweltschädigung oder eine Gesundheitsgefährdung vorliegen, damit Gülle als Abfall eingestuft werden kann. Die Hürden dürften hier hoch liegen.

Die Umsetzung des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes dürfte nicht unerheblichen bürokratischen Aufwand hervorrufen. Zunächst müssen jedoch die relevanten verwaltungstechnischen Vorfragen geklärt werden. Ob danach auch bestehende Biogasanlagen erneute Prüfungen über sich ergehen lassen müssen, ist wahrscheinlich, jedoch nicht sicher.

Es berät Sie:
Rechtsanwalt Dr. Philipp Groteloh, Schwerin
Rechtsanwalt Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock
Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock