Einsatz von Nachunternehmern
Das OLG Jena hat sich in seinem Beschluss vom 21.01.2015 (2 Verg 4/14) mit der Frage beschäftigt, ob der Bieter in einem Vergabeverfahren den Einsatz von Nachunternehmern offen legen muss. Hierzu hat das OLG Jena festgestellt:
1. In einem Vergabeverfahren sind nur die Bieter zu berücksichtigen, die die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderliche Eignung besitzen. Dies gilt auch in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb.
2. Es ist zwar vergaberechtlich zulässig, sich für die Leistungserbringung der Unterstützung anderer Unternehmen zu bedienen. Will sich der Auftraggeber aber mit der geforderten Referenz ein Bild über die technische Leistungsfähigkeit des potentiellen Vertragspartners machen, muss der Bieter offenbaren, dass nicht er selbst, sondern ein Nachunternehmer die Leistung erbringen wird.
3. Es ist unzulässig, nachträglich Angaben zu den eigenen Eignungsvoraussetzungen in einem wesentlichen Umfang zu ändern und das Angebot inhaltlich nachzubessern.
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Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Mediator, Rostock