Einstweilige Anordnungen gegen das Tarifeinheitsgesetz erfolglos

Über das Inkrafttreten des Tarifeinheitsgesetzes und der drei erhobenen Verfassungsbeschwerden der kleineren Gewerkschaften, Pilotenvereinigung Cockpit, Ärztegewerkschaft Marburger Bund und Deutsche Journalisten Verband hatten wir bereits in unserem Artikel vom 07.09.2015 berichtet.

Die genannten Gewerkschaften haben neben der Hauptsache auch gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Tarifeinheitsgesetz gestellt. Diese Anträge hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 06.10.2015 als unbegründet zurückgewiesen (1 BvR 1571/15; 1 BvR 1582/15; 1 BvR 1588/15).

Für das Bundesverfassungsgericht war es gegenwärtig nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer oder Dritte im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache, die der Senat bis zum Ende nächsten Jahres anstrebt, gravierende, kaum revidierbare oder irreversible Nachteile erleiden, weil die gesetzlich angeordnete Tarifeinheit schon vor Eintritt des Kollisionsfalls Wirkungen entfaltet. Soweit die Beschwerdeführer ihre tarifpolitische Verhandlungsmacht durch das Tarifeinheitsgesetz geschwächt sehen, liegt darin zwar ein Nachteil. Das angegriffene Gesetz untersagt jedoch nicht die tarifpolitische Betätigung an sich.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) überrascht nicht. Es stellt richtigerweise fest, dass von der Befugnis einstweiliger Anordnungen nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch gemacht werden darf, weil sie einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers und damit auch in die Gewaltenteilung darstellen. Insoweit war für das BVerfG von entscheidender Bedeutung, ob bei Fortgeltung des Tarifeinheitsgesetzes bis zur Entscheidung in der Hauptsache den Beschwerdeführern irreversible oder nur sehr erschwert revidierbare Nachteile entstehen. Dies lehnte das BVerfG zwar ab, stellte den Beschwerdeführern aber anheim, bei erheblicher Änderung der tatsächlichen Umstände einen erneuten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen. Das BVerfG ging sogar noch weiter und kündigte an, dass der Senat  in einem solchen Fall auch „von Amts wegen“ tätig werden kann.

Die Beteiligten müssen sich nun bis zur Hauptentscheidung gedulden, sie können sich aber auf ein zügiges Verfahren einstellen. Eine Entscheidung soll nach Aussage des BVerfG bereits Ende 2016 ergehen. Wir sind gespannt!

Bei Fragen stehen Ihnen zur Verfügung:
Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Mediatorin, Rostock,
Rechtsanwalt Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Rostock,
Rechtsanwältin Janin Gurtz, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Rostock