Eintragungspflicht einer GbR im Gesellschaftsregister bei Anmeldung zum Marktstammdatenregister?
Mit dem Inkrafttreten des MoPeG - des Gesetzes zur Reform des Personengesellschaftsrechts - ab dem 01.01.2024 wird die GbR registerfähig. Es besteht dann die Möglichkeit, die GbR zum Gesellschaftsregister anzumelden, die dann zur eGbR bzw. eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird. Eine grundsätzliche Pflicht zur Eintragung besteht nicht.
Für Gesellschaften, die in anderen Registern eingragungsfähige Rechte wahrnehmen und z.B. als Gesellschafterin in die Gesellschafterliste einer GmbH oder Eigentümerin von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen werden wollen, entsteht jedoch eine faktische Pflicht zur Eintragung im Gesellschaftsregister, da die Aufnahme in die anderen Register erfordert, dass die GbR eingetragen ist.
Bereits 2023 im Register/Grundbuch eingetragene GbRs brauchen sich solange nicht eintragen lassen, wie sich keine Veränderungen ergeben. Erst bei Änderungen z.B. im Gesellschafterbestand oder wenn Rechte im Grundbuch eingetragen oder gelöscht werden sollen, besteht die sog. Voreintragungspflicht.
Aktuell viel diskutiert ist die Frage, ob das auch bei Eintragungen von GbRs im Marktstammdatenregister gilt.
Ausnahmen von der Voreintragungspflicht wurden im MoPeG geregelt in der Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Halbleiterschutz- und der Designverordnung. Dort ist auch heute die GbR schon jeweils explizit erwähnt als mögliche Anmelderin, zu der als anmeldepflichtig geregelt ist: „bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusätzlich Name und Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters.
Mit dem MoPeG wird in diesen Verordnungen jeweils in den einschlägigen Normen ergänzt „bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, ...“ Die Möglichkeit, dass dort auch weiterhin nicht eingetragene GbRs Anmeldungen vornehmen können, wird also explizit geregelt.
Die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) sieht in ihrer Anlage vor, dass für „Personen, die keine natürlichen Personen sind“ die Rechtsform, der Eintrag in ein Register und das Registergericht nebst Registernummer anzumelden sind und zwar als Voraussetzung für die Registrierung bzw. Pflichtangabe (R5 bzw. P5). Die Eintragungspflicht als Marktakteur ergibt sich aus § 3 und § 6 MaStRV.
Eine Änderung der MaStRV enthält das MoPeG nicht. Anders als in den obigen Registern, die offensichtlich auch die Anmeldung von Marken usw. für nicht eingetragene GbRs ermöglichen sollen, ist in der MaStRV keine Differenzierung zwischen GbR und anderen Gesellschaftsformen enthalten, sondern es wird nur zwischen natürlichen Personen und Personen, die keine natürlichen Personen sind, unterschieden.
Daraus wird im Moment verbreitet geschlossen, dass auch bei GbRs zukünftig eine Voreintragung im Gesellschaftsregister erfolgen muss, wenn Eintragungen/Änderungen im MaStR vorgenommen werden sollen, damit die dort geforderten Angaben gemacht werden können.
Ob die Regelungen der MaStRV ggf. so auszulegen sind, dass die Registerangaben nur von solchen Gesellschaften gemacht werden müssen, die schon eingetragen sind (denn im Grunde müssten ja sonst GbRs auch jetzt schon diese Angaben machen – können es aber gar nicht), wird sich zeigen müssen.
Wir haben eine entsprechende Anfrage an die Bundesnetzagentur gerichtet, über die Antwort informieren wir in unserer Meldung vom 15.11.2023.