Empfehlung der Clearingstelle zur Fälligkeit der Vergütung und Abschlagszahlung

In seiner Empfehlung vom 09.12.2011 (Az.: 2011/12) führt die Clearingstelle aus, dass Solar-, Windkraft- und Biogasanlagen, welche vor dem 01.01.2012 in Betrieb genommen wurden, einen Anspruch auf angemessene Abschlagszahlungen haben, wie es in § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 verankert ist. Die dortige Regelung gilt gem. § 66 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2012 für sämtliche EEG-Anlagen, gleich zu welchem Zeitpunkt sie in Betrieb genommen wurden. Ab dem 01.01.2012 besteht somit ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung von Abschlagzahlungen.

Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 sind die Abschlagszahlungen monatlich durch den Netzbetreiber zu leisten. Jedoch enthält die Vorschrift keine Regelung zur Höhe der Abschlagszahlung. Hier wird von Seiten der Clearingstelle empfohlen, auf vertraglicher Ebene Vereinbarungen zwischen dem Netzbetreiber und dem Anlagenbetreiber zu schließen.

Vollständig fällig wird der Vergütungsanspruch, sobald der Netzbetreiber die konkrete Höhe bestimmen kann. Hierfür muss dem Netzbetreiber die genaue Menge des durch den Anlagenbetreiber eingespeisten Stroms nach dem EEG bekannt sein. Erfolgt die Messung des eingespeisten Stroms durch den Anlagenbetreiber oder durch einen beauftragten Dritten, so tritt Fälligkeit des Vergütungsanspruches mit Mitteilung der Messdaten gegenüber dem Netzbetreiber und eindeutigem Vergütungsbegehren ein. Das eindeutige Vergütungsbegehren wird regelmäßig die Erstellung einer Rechnung sein. Für den Fall, dass der Netzbetreiber die Messung selbst durchführt, bedarf es einer derartigen Mitteilung nicht.

Die Höhe der Vergütung ist für den Netzbetreiber bei Anlagen, deren Strom nach Bemessungsleistung vergütet wird, sofort mit Kenntnis der eingespeisten Strommenge bestimmbar, da ihm bekannt ist, welchen Vergütungsstufen die installierte Leistung sowie die hierdurch eingespeiste Strommenge zugeordnet werden kann.

Netzbetreiber sind nach der Auffassung der Clearingstelle letztlich verpflichtet, unverzüglich    auch rückwirkend – den eingespeisten Strom bzw. zusätzliche Vergütungsbestandteile an den Anlagenbetreiber zu zahlen, sobald der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber erstmalig nachweist, dass die besonderen Vergütungsvoraussetzungen ab einem bestimmten Zeitpunkt vorliegen bzw. vorgelegen haben.

Es berät Sie:
Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock
Rechtsanwalt Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock
Rechtsanwalt John Booth, Fachanwalt für Agrarrecht und Steuerrecht, Schwerin