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5. Rostocker Unternehmerrunde 2026 - Unternehmensnachfolge
Einladung zur Unternehmensnachfolge heute – zwischen Lebenswerk und Neustart - 29.10.2026 - 16:30 Uhr - Rostock - ScanHotels City
Kein automatisches Entstehen von Dauergrünland auf Flächen mit Ackerlandstatus am 01.01.2026
Der Bundesrat hat die GAPDZV neu gefasst und in § 7 Abs. 1 GAPDZV neue Regeln für die Entstehung von Dauergrünland geschaffen. Landwirtschaftliche Flächen, die am 01.01.2026 Ackerland waren, bleiben künftig Ackerland, auch wenn sie in einem Zeitraum von fünf Jahren nicht umgepflügt werden und begrünt sind. Das heißt: Auf bestehendem Ackerland wird künftig kein Dauergrünland mehr entstehen.
Entfernungspauschale für die Umfahrung des mautpflichtigen Warnowtunnels
Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob für die Nutzung einer längeren als der kürzesten Strecke zum Arbeitsplatz im Rahmen der Einkommensteuererklärung Werbungskosten für diese Strecke geltend gemacht werden können, weil die Strecke „offensichtlich verkehrsgünstiger“ im Sinne des § 9 EStG ist.
In dem von Herrn Rechtsanwalt Glas betreuten Verfahren nutzte der Kläger für seinen Arbeitsweg vom Nordwesten Rostocks zum Überseehafen nicht die mit 11 km kürzeste Verbindung durch den mautpflichtigen Warnowtunnel, sondern den 22 km langen „Umweg“ durch die Rostocker Innenstadt, weil dieser für ihn kostengünstiger war. Das Finanzamt gewährte nur Werbungskosten für die kürzeste Strecke, wogegen sich der Kläger mit einer Klage an das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern wendete. Das Finanzgericht wies die Klage mit seinem Urteil vom 26.06.2013, Aktenzeichen 3 K 26/12 ab und meinte, das Merkmal „verkehrsgünstiger“ sei nicht gleichzusetzen mit „kostengünstiger“. Verkehrsgünstiger sei eine Strecke nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich dann, wenn eine Zeitersparnis erzielt werde. Dies könne allerdings auch aufgrund anderer Besonderheiten der Fall sein (z.B. langen Wartezeiten oder häufig auftretenden technischen Schwierigkeiten bei einer Fährverbindung oder Auswirkungen der Witterungsbedingungen auf den Fährbetrieb, Ampelschaltungen etc.). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sei eine längere Strecke jedoch nicht deswegen als „verkehrsgünstiger“ anzusehen, weil sie wegen der Ersparnis von Mautgebühren „kostengünstiger“ ist.
Mit der Einführung der Entfernungspauschale habe sich der Gesetzgeber für eine generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelung entschieden, mit der vom Regelfall abweichende Konstellationen bereits mit umfasst seien. Es sollen gerade nicht in jedem Einzelfall die individuellen Besonderheiten berücksichtigt und die tatsächlichen Aufwendungen abgedeckt werden.
Bei der Frage, ob eine Strecke tatsächlich kostengünstiger ist, sind nach Auffassung des Gerichts die monatlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs einschließlich Fix- und Betriebskosten anzusetzen, nicht nur die Kraftstoffkosten.
Trotz Abweisung der Klage hat sich das Gericht mit der Kostenberechnung im Einzelnen befasst und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Rechtsanwalt Glas hat die Revision inzwischen für den Kläger eingelegt (Aktenzeichen des BFH: VI R 49/13).
Aufgrund des anhängigen Revisionsverfahrens und der Möglichkeit, dass der BFH bei der Beurteilung der Rechtsfrage abweichend entscheidet, empfehlen wir, ähnlich gelagerte Verfahren bis zur Entscheidung des BFH offen zu halten.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Ingo Glas, Fachanwalt für Steuerrecht und Agrarrecht, Rostock
Rechtsanwalt Ingo Glas, Fachanwalt für Steuerrecht und Agrarrecht, Rostock