Entgelt für Schwarzarbeit wird auch bei Mängeln nicht zurückgezahlt
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitbekämpfungsgesetz leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuerpflichtiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.
Der Bundesgerichtshof hat jetzt mit Urteil vom 11.06.2015, Az.: VII ZR 216/14, entschieden, dass, wenn ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig ist, dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer auch dann kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zusteht, wenn die Werkleistung mangelhaft ist.
Im zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger den Beklagten mit Arbeiten zum Dachausbau beauftragt und einen Werklohn ohne Mehrwertsteuer vereinbart. Der vereinbarte Betrag wurde vom Kläger entrichtet. Nach Abschluss der Arbeiten stellte er Mängel fest und forderte wegen mangelhafter Werkleistung die Rückzahlung eines Teilbetrages.
Bereits in der Vergangenheit hat der Bundesgerichtshof in ähnlich gelagerten Fällen entschieden, dass weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers bestehen (BGH, Urteil vom 01.08.2013 – VII ZR 6/13 sowie Urteil vom 10.04.2014 – VII ZR 241/13).
Nach der Begründung des BGH steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten zu, die darin besteht, dass er für die mangelhafte Werkleistung zu viel bezahlt hat. Denn der Kläger hat mit seiner Leistung gegen das gesetzliche Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen und zu verhindern, verstöße nach Auffassung des Bundesgerichtshofes nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung, somit auch die Zahlung.
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Rechtsanwalt Max Allendorf, Schwerin