Entgeltfortzahlung bei Alkoholabhängigkeit
Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, erkrankten Arbeitnehmern bis zur Dauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung zu leisten. Bei verschuldeter Arbeitsunfähigkeit besteht die Entgeltfortzahlungspflicht jedoch nicht (§ 3 Abs. 1 EFZG).
Das Bundesarbeitsgericht hatte nun darüber zu entscheiden, ob einem Arbeitnehmer, der seit langen Jahren alkoholabhängig ist, ein solches Verschulden bei einem Rückfall angelastet werden kann. Geklagt hatte die Krankenversicherung des alkoholkranken Arbeitnehmers, nachdem er nach einem Rückfall über zehn Monate arbeitsunfähig erkrankt war. Die Krankenkasse zahlte dem Arbeitnehmer von Beginn der Arbeitsunfähigkeit an Krankengeld, da die Arbeitgeberin die Zahlung von Entgeltfortzahlung verweigerte. Aus übergegangenem Recht (§ 115 SGB X) klagte die Krankenkasse nun die Entgeltfortzahlung ein. Die beklagte Arbeitgeberin war der Ansicht, ein Verschulden sei bei einem Rückfall nach mehrfachen stationären Entzug und diesbezüglicher Aufklärung zu bejahen.
Die Instanzen waren sich einig. Eine Arbeitsunfähigkeit ist nur dann verschuldet i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG, wenn ein Arbeitnehmer in erheblichem Maß gegen das von einem verständigen Menschen in seinem eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt. Bei einem alkoholabhängigen Arbeitnehmer fehlt es suchtbedingt auch im Fall eines Rückfalls nach einer Therapie regelmäßig an einem solchen Verhalten. Wird ein Arbeitnehmer infolge seiner Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig, kann nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht von einem Verschulden im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes ausgegangen werden. Die Entstehung einer Alkoholsucht ist multikausal, wobei sich die unterschiedlichen Ursachen wechselseitig bedingen. Dies gilt auch für einen Rückfall nach einer durchgeführten Therapie (Quelle: Pressemitteilug Nr. 14/15; BAG Urteil vom 18.03.2015, 10 AZR 99/14).
Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist ein Verschulden bei einem Rückfall nach Entzug und Therapie aber nicht generell auszuschließen. Soweit der Arbeitgeber das vom Arbeitnehmer behauptete fehlende Verschulden bestreitet, besteht die Möglichkeit das Verschulden durch ein Gutachten zu beweisen. Das Arbeitsgericht hat ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Vorliegen des Verschuldens einzuholen. Zweifel hinsichtlich der Ursächlichkeit des Rückfalls gehen aber zu Lasten des Arbeitgebers.
Die Wahrscheinlichkeit, dass ein solch eingeholtes Gutachten zweifelsfrei zum Ergebnis kommt, dass der Arbeitnehmer den Rückfall schuldhaft herbeigeführt hat, ist sehr gering. Die Verweigerung der Entgeltfortzahlung hat für den Arbeitgeber daher nur unnötige weitere Kosten zufolge. Da der Arbeitnehmer nicht selbst klagen muss, sondern die Krankenkasse dies aus übergegangenem Recht übernimmt, wird der Anspruch in jedem Fall gerichtlich verfolgt. Arbeitgebern ist daher abzuraten, keine Entgeltfortzahlung zu leisten. Überlegt werden sollte vielmehr, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber überhaupt noch zumutbar ist. Bevor eine personenbedingte Kündigung ausgesprochen wird, sollte in jedem Fall rechtlicher Rat eingeholt werden. Eine solche Kündigung ist nämlich nur unter engen Voraussetzungen wirksam.
Es berät Sie:
Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Mediatorin, Rostock,
Rechtsanwalt Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Rostock,
Rechtsanwältin Janin Gurtz, Rostock