Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz hat der Arbeitnehmer bei Krankheit Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von sechs Wochen.
Was aber passiert, wenn der Arbeitnehmer im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ende einer Vorerkrankung neu erkrankt?
In diesem Fall wird sich der Arbeitgeber auf die Einheit des Verhinderungsfalls berufen – so wie auch in einem Ende des letzten Jahres von dem Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall geschehen, in dem die Parteien über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gestritten hatten. Die dortige Klägerin war von Anfang Februar bis zum 18.05.2017 aufgrund einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig – der Entgeltfortzahlungszeitraum war also bereits abgelaufen. Am 19.05.2017 unterzog sich die Klägerin einer seit längerem geplanten Operation. Daraufhin erstellte die behandelnde Ärztin eine Erstbescheinigung ab dem 19.05.2017. Die Beklagte zahlte ab dem 19.05.2017 keine Entgeltfortzahlung und berief sich auf die Einheit des Verhinderungsfalls und bestritt, dass die vorangegangene krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits beendet war.
Das Arbeitsgericht Hannover hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin vor dem Bundesarbeitsgericht blieb ohne Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht führt in seiner Entscheidung aus, dass ab dem 19.05.2017 kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehe. Dieser sei auf die Dauer von sechs Wochen begrenzt. Dies gelte nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls auch dann, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftrete, die ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entstehe nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führt. Das sei dann anzunehmen,
wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet habe oder jedenfalls arbeitsfähig gewesen sei, sei es auch nur für wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden.
Ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines einheitlichen Verhinderungsfalls liege regelmäßig dann vor, wenn zwischen einer „ersten“ krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und einer dem Arbeitnehmer im Wege der „Erstbescheinigung“ attestierten weiteren Arbeitsunfähigkeit ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Hiervon sei auszugehen, wenn die bescheinigten Arbeitsverhinderungen zeitlich entweder unmittelbar aufeinanderfolgen oder zwischen ihnen lediglich ein für den erkrankten Arbeitnehmer arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liegt.
In diesem Fall sei es dem Arbeitnehmer auch unter Berücksichtigung seiner Sachnähe zuzumuten, seine Behauptung, es lägen voneinander zu trennende Verhinderungsfälle vor, durch konkreten Vortrag zu den Krankheitsursachen sowie zum Ende bzw. Beginn der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit zu konkretisieren und
hierfür gegebenenfalls vollen Beweis zu erbringen. Dies sei der Klägerin in dem zugrundeliegenden Verfahren nicht gelungen.
Der Arbeitnehmer sei darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass seine bisherige Erkrankung bei Eintritt der mit neuer Erstbescheinigung attestierten Arbeitsverhinderung keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgelöst habe. Das gelte auch dann, wenn sich an den ausgeschöpften Sechs-Wochen-Zeitraum ein Krankengeldbezug angeschlossen hat und der Arbeitnehmer in der Folge vom Arbeitgeber unter Vorlage einer neuen Erstbescheinigung Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wegen einer sich unmittelbar an den Krankengeldbezug anschließenden Arbeitsverhinderung verlangt.
(Quelle: BAG, Urteil v. 11.12.2019 – 5 AZR 505/18)