Entlassung des getrennt lebenden Ehegatten aus dem Mietvertrag

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat in seinem Beschluss vom 10.09.2010 ausgeführt, dass ein Ehegatte gegenüber dem anderen verpflichtet sein könne, an der Entlassung aus dem gemeinsamen Mietverhältnis mitzuwirken, wenn diese Änderung angemessen und für den betroffenen Ehegatten zumutbar sei.

Diese Verpflichtung ergebe sich aus dem auch für getrennt lebende Ehegatten geltenden Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Hiernach seien beide Ehegatten verpflichtet, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich sei.

Im zugrundeliegenden Fall war der Antragsteller im November 2008 aus der von den Eheleuten gemeinsam gemieteten und bis dahin gemeinsam bewohnten Ehewohnung ausgezogen. Die Wohnung wurde seither von der Antragsgegnerin allein bewohnt. Der Antragsteller hatte sich im Rahmen des Unterhaltsverfahrens durch einen Vergleich im Jahre 2009 verpflichtet, die Miete, für die die Eheleute gesamtschuldnerisch haften, im Innenverhältnis allein zu tragen. Nunmehr begehrte der Antragsteller die Mitwirkung seine Ehefrau an seiner Entlassung aus dem Mietvertrag, entweder durch Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrages oder durch Abschluss eines neuen Mietvertrages im Einverständnis mit dem Vermieter.

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Rechtsanwalt Steffen Wenzel, Rostock