Entnahme durch Übertragung eines verpachteten Landwirtschaftsbetriebes
Eine verpachtete landwirtschaftliche Fläche wird vom steuerlichen Betriebsvermögen in das Privatvermögen entnommen, wenn die Fläche von einem Landwirten (Verpächter) an einen Nichtlandwirten übertragen wird, so das Finanzgericht München, 10.07.2014 – 15 K 973/10.
Im vorliegenden Fall hatte ein Landwirt seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb an seinen Sohn A verpachtet, der aktiv Landwirtschaft betrieb. Im Rahmen einer Betriebsübertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge übertrug der Landwirt das wesentliche land- und forstwirtschaftliche Vermögen auf seinen Sohn A. Einen Teil der an den Sohn A verpachteten landwirtschaftlichen Flächen übertrug der Landwirt an seinen Sohn B. Der Sohn B war kein aktiver Landwirt.
Das Finanzgericht München stellte noch einmal heraus, dass die Verpachtung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes für sich gesehen keine Betriebsaufgabe bedeutet. Der Eigentümer könne insoweit von dem sogenannten Verpächterwahlrecht Gebrauch machen.
Durch die Übertragung eines Teils der landwirtschaftlichen Flächen auf den Sohn B gelten diese Flächen aber aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen übernommen. Das Verpächterwahlrecht könne der Übernehmer landwirtschaftlicher Flächen für sich nur dann in Anspruch nehmen, wenn er selbst aktiver Landwirt ist. Der Rechtsträgerwechsel vom ursprünglichen Landwirten auf den Sohn B als Nichtlandwirt führt zum Ausscheiden der Grundstücke aus dem Betriebsvermögen des ursprünglichen Landwirten, ohne dass die Flächen in das Betriebsvermögen des Sohnes B überführt werden. Dieser Vorgang sei einer Entnahme gleichzusetzen, so das Finanzgericht München in seiner Entscheidung vom 10.07.2014.
Es berät Sie:
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