Entscheidung zur Bestimmung des Netzverknüpfungspunktes nach § 5 EEG 2009
Das Landgericht Arnsberg hatte sich in einem Rechtsstreit mit dem Ersatz derjeniger Mehrkosten zu befassen, die durch die Wahl einer anderweitigen Netzanschlussstelle entstanden. Mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 06.05.2010 (4 O 434/09) entschied das Landgericht Arnsberg zunächst, dass es für die „Geeignetheit“ des Netzanschlusses nicht darauf ankommt, ob das Netz neben der Spannungsgeeignetheit auch im Hinblick auf die Kapazität und die einzuspeisenden Strommengen und Stromstärken ohne Verstärkung auskommt.
Eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung findet im Rahmen des § 5 Abs. 1 EEG 2009 nur im Verhältnis zu Netzen eines anderen Netzbetreibers statt. Eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung des nach § 5 Abs. 2 EEG 2009 bestehenden Wahlrechtes liege nicht schon dann vor, wenn der Anlagenbetreiber etwa eine für ihn finanziell günstigere Anschlussvariante einer anderen, gesamtwirtschaftlich günstigeren und für den Netzbetreiber kostenintensivere Variante vorziehe.
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Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Mediator, Rostock