Entwurf der Bundesregierung zur Änderung EEG 2012
Die Bundesregierung hat einen Formulierungsvorschlag zur Abänderung des EEG 2012 eingereicht. Der Entwurf zielt vornehmlich auf eine Absenkung der Vergütung für Strom aus Photovoltaikanlagen ab. Der Vergütungsanspruch für Solarstrom soll zwischen 20 und 30 Prozent sinken. Noch steht nicht abschließend fest, ob diese Absenkung zum 09.03.2012 oder erst zum 01.04.2012 oder gar erst zum 01.05.2012 in Kraft tritt.
Im Entwurf der Bundesregierung zur Abänderung des EEG 2012 finden sich auch Änderungen, welche Windenergieanlagen und Biogasanlagen betreffen.
Nach dem Willen der Bundesregierung soll § 27 Abs. 6 EEG 2012 abgeändert werden. Zunächst soll eine Klarstellung des Gesetzes erfolgen. War aus dem bisherigen Gesetzestext des EEG 2012 nicht eindeutig zu entnehmen, inwieweit die geforderten Nachweise zur Einhaltung des sogenannten „Maisdeckels“ (maximaler Einsatz von 60 Masseprozent an Mais, Getreidekorn, Körnermais, CCM und Lieschkolbenschrot) im ersten Jahr der Inbetriebnahme zu erbringen sind, soll nunmehr klargestellt werden, dass auch für das erste Betriebsjahr der Nachweis durch ein Umweltgutachten im Folgejahr zu erfolgen hat.
Neu mit aufgenommen wird jedoch die Pflicht des Betreibers einer Biogasanlage zur Vorlage eines Umweltgutachtens bezüglich der Erfüllung der Voraussetzungen der Mindestwärmeverwertung im Rahmen einer Kraft-Wärme-Kopplung, alternativ des Einsatzes in Höhe von mindestens 60 Masseprozent an Gülle zum Zeitpunkt der erstmaligen Beanspruchung einer Vergütung nach dem EEG.
Nach dem Willen der Bundesregierung soll nunmehr auch klargestellt werden, dass auch Bioabfallanlagen und Kleinstgülleanlagen berechtigt sind, im Rahmen der notwendigen Zünd- und Stützfeuerung Pflanzenölmethylester einzusetzen.
Der wohl wesentlichste Änderungswunsch im Entwurf der Bundesregierung zur Anpassung des EEG 2012 für Windenergie- und Biogasanlagen befindet sich in § 64 g. Danach soll die Bundesregierung das Recht erhalten, durch Verordnung ohne vorherige Anhörung des Bundestages eine Höchstgrenze für Strom aus erneuerbaren Energien festzulegen, welche die erhöhte Vergütung nach dem EEG erhält. Einhergehen würde damit das Recht der Bundesregierung, durch Verordnung festzulegen, wie darüber hinausgehende Strommengen vergütet werden. Faktisch würde es dann alleinig in der Hand der zuständigen Bundesministerin liegen, in welchem Umfang und in welcher Höhe der Vergütungsanspruch nach dem EEG besteht. Insbesondere für Windenergie- und Biogasanlagen bedeutet dies einen erheblichen Investitionsnachteil, dauern derartige Planungsverfahren in der Regel bis zu 1 1/2 Jahren und mehr.
Ferner sieht der Entwurf der Bundesregierung zur Abänderung des EEG 2012 vor, dass auch Biogasanlagen, die vor dem 01.01.2012 in Betrieb gegangen sind, ein vollständiger Verlust des Vergütungsanspruches droht, wenn diese nicht mit technischen Einrichtungen ausgestattet sind, welche es dem Netzbetreiber ermöglichen, die Einspeisemenge der Biogasanlage zu regulieren, um so die Netzstabilität zu gewährleisten.
Es bleibt abzuwarten, ob der Bundestag dem Gesetz zustimmt.
Es berät sie:
Rechtsanwalt Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock
Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Mediator, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock,
Rechtsanwalt John Booth, Fachanwalt für Agrarrecht und Steuerrecht, Schwerin