Erbengemeinschaft als selbstständiger Rechtsträger im Grunderwerbsteuerrecht

Auch Erbengemeinschaften können selbstständige Rechtsträger des Grunderwerbsteuerrechts sein und somit zur Zahlung der Grunderwerbsteuer herangezogen werden.

Dies hat der BFH mit seinem Urteil vom 12.02.2014 (Az.: II R 46/12) klargestellt. Der Erblasser war Gesellschafter einer grundbesitzenden GmbH mit einer Beteiligung von 85 %. Die übrigen 15 % der Geschäftsanteile fielen auf einen weiteren Gesellschafter. Kurz nach dem Versterben des Erblassers beschloss die Gesellschafterversammlung der GmbH eine Kapitalerhöhung, an der die Gesellschafter im Verhältnis ihrer bisherigen Anteile zur Übernahme zugelassen waren. Falls ein Gesellschafter die Übernahme seines Anteils an der Kapitalerhöhung innerhalb einer bestimmten Frist nicht erklärt, sollte der andere Gesellschafter zur Übernahme der Anteile berechtigt sein. Ein Bevollmächtigter des verstorbenen Erblassers, dessen Vollmacht auch nach dem Tod fortbestand, erklärte zunächst die Übernahme der auf den Erblasser entfallenen Anteile aus der Kapitalerhöhung. Nachdem der weitere Gesellschafter innerhalb der Frist keine Übernahmeerklärung abgegeben hatte, erklärte der Bevollmächtigte auch die Übernahme dessen Anteils. Nach der Kapitalerhöhung entfiel auf den Erblasser und somit auf die Erbengemeinschaft eine Beteiligung in Höhe von 97 %.

Das Finanzamt setzte ggü. einer der beiden Miterben als Testamentsvollstreckerin Grunderwerbsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Mit einem weiteren Bescheid stellte das Lagefinanzamt den Wert des Grundbesitzes der Gesellschaft fest. Über den hier gegen erhobenen Einspruch hat das Lagefinanzamt noch nicht entschieden, da beim Bundesverfassungsgericht wegen der möglichen Verfassungswidrigkeit der Ermittlung des Grundbesitzwerts nach § 138 BewG mehrere Verfahren anhängig sind.

Das Finanzamt erließ sodann einen Änderungsbescheid und setzte unter Berücksichtigung des festgestellten Grundbesitzwerts die Grunderwerbsteuer fest. Auch hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Daraufhin erklärte das Finanzamt die Festsetzung der Grunderwerbsteuer wegen der Frage, ob die Heranziehung des § 138 BewG als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist, für vorläufig und wies den Einspruch als unbegründet zurück. Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, auch eine Erbengemeinschaft könne Erwerberin im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG sein. Der Tatbestand sei dadurch erfüllt, dass die Klägerin insgesamt 97% der Anteile an der GmbH durch die auf den Erblasser entfallene Kapitalerhöhung erlangt habe.

Im Revisionsverfahren entschied der BFH, dass mit dem Erwerb von mindestens 95% der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft deren Inhaber so zu behandeln sei, als habe er die Grundstücke, die zum Vermögen der Gesellschaft gehören, von der Gesellschaft selbst erworben. Der BFH sieht die Erbengemeinschaft als einheitlichen Rechtsträger im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes an, sodass es nicht auf die einzelnen Miterbenanteile ankommt.

Entsprechend unserer bisherigen Beratungspraxis, hat der BFH nunmehr also die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG auf Erbengemeinschaften klargestellt. Darüber hinaus verdeutlicht das Urteil, dass die Vorschrift auch unabhängig davon gilt, ob die Überschreitung der Grenze von 95 % der Geschäftsanteile durch Zuerwerb oder - wie hier - durch eine Kapitalerhöhung erfolgt ist.

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