Erbrachte Planungsleistungen müssen mangelfrei sein!

Das OLG Stuttgart hat sich in seinem Urteil vom 06.09.2012 (2 U 3/12) mit der Frage beschäftigt, ob auch bei faktischer Erbringung von Planungsleistungen diese mangelfrei zu planen sind. Hierzu hat das OLG Stuttgart festgestellt.

1.    Die Ausschreibungsplanung für einen Verbau fällt nicht unter den Begriff der „zugehörigen baulichen Anlage“ im Sinne des § HOAI 1996 (HOAI 2009 § 48 bzw. HOAI 2013 § 50).

2.    Die Verpflichtung zur Erstellung einer Ausschreibungsplanung für einen Verbau kann sich durch die faktisch übertragene und vollzogene Übernahme der Leistung ergeben. Ob damit eine Haftungsbeschränkung aus dem Gesichtspunkt des Gefälligkeitsverhältnisses verbunden ist (hier verneint), ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu bewerten.

3.    Die Ausschreibungsplanung für einen Verbau hat eine genaue planerische und zeichnerische Erfassung der örtlichen Gegebenheiten zu enthalten, um dem Verbauunternehmen zu ermöglichen, die örtlich-räumlichen Verhältnisse für die kalkulatorische, aber auch arbeitstechnische Planung aufzunehmen und zu berücksichtigen. Zu den an einen solchen Plan zu stellenden Anforderungen gehört auch, dass die Grundstücksgrenze in diesem Plan enthalten sein muss.

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Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Mediator, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock