Erbschaft- oder Schenkungsteuer - Vermögensübertragung des biologischen Vaters

Das BVerfG befasst sich in dem anhängigen Verfahren 1 BvR 1880/20 mit der Frage, ob verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Urteil des BFH vom 05.12.2019 – II R 5/17 bestehen, in dem entschieden wurde, dass der persönliche Steuerfreibetrag in Höhe von 400.000 € bei einer Erbschaft bzw. Schenkung durch den biologischen aber nicht rechtlichen Vater für das Kind nicht zur Anwendung gelangt. Es dürfe lediglich der persönliche Steuerfreibetrag über 20.000 € genutzt werden.

Das vorinstanzliche Urteil des Hessischen Finanzgerichtes vom 15.12.2016 – 1 K 1507/16 ‑ ging dagegen noch davon aus, dass der höhere persönliche Steuerfreibetrag auf den Sachverhalt anzuwenden sei.

 

Persönliches Verhältnis

Die Bestimmung des persönlichen Steuerfreibetrages im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz erfolgt nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker. Ein Kind des Erblassers oder Schenkers erhält einen persönlichen Steuerfreibetrag in Höhe von 400.000 € innerhalb von zehn Jahren, in dem eine Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe durch dasselbe Personenverhältnis erfolgt.

Ein Erwerber, der nicht zu dem – im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz – aufgelisteten Verwandtenkreis des Erblassers oder Schenkers zählt, gilt als „übriger“ Erwerber und erhält einen geringeren persönlichen Steuerfreibetrag von 20.000 €.

 

Leiblicher Vater – rechtlicher Vater

Der BFH definiert in seiner Entscheidung den Begriff der Vaterschaft im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes. Deren Einteilung folge den zivilrechtlichen Bestimmungen. Die enge Blutsverwandtschaft des leiblichen Vaters mit dem Kind alleine reiche nicht aus, um den höheren Steuerfreibetrag nutzen zu können. Beim Erwerb eines Kindes von seinem leiblichen Vater, der nicht auch der rechtliche Vater ist, sei die Steuerklasse III anzuwenden.

Um in den Genuss der günstigeren Steuerklasse I zu kommen, komme es ausschließlich auf die rechtliche Vaterschaft an. Der rechtliche Vater eines Kindes sei grundsätzlich der Mann, der entweder zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet sei, die Vaterschaft in Form des Bürgerlichen Gesetzbuches anerkannt

habe oder derjenige, dessen Vaterschaft nach dem Bürgerlichen Gesetz gerichtlich festgestellt worden sei.

Der BFH erkennt in dieser Bewertung keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Ob das BVerfG sich dieser Einschätzung anschließt, bleibt abzuwarten.

 

Fazit

Vermögensübertragungen eines Vaters an eines seiner Kinder sollten einer erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen Überprüfung unterzogen werden, um die steuerlichen Konsequenzen bereits im Vorhinein einschätzen zu können.