Erbunwürdigkeit bei Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.03.2015, Az.: IV ZR 400/14, den testamentarischen Erben und Ehegatten einer Erblasserin, der versucht hat, die Erblasserin zu töten, für erbunwürdig erachtet.
Die Erblasserin litt seit mehreren Jahren an Alzheimer und erhielt 2003 nach einem epileptischen Anfall eine PEG-Sonde, über die ihr Nahrung, Flüssigkeit und Medikamente zugeführt wurden. Verbale Kommunikation war nicht mehr möglich.
Im Jahr 2012 durchtrennte ihr Ehegatte, der testamentarisch zum Alleinerben eingesetzt war, den Verbindungsschlauch zur Magensonde der Erblasserin und widersprach einer erneuten Verbindung, nachdem das Pflegepersonal seine Handlung entdeckt hatte. Es gelang jedoch, die Verbindung zu reparieren und das Versterben der Erblasserin zunächst zu verhindern. Diese verstarb einige Zeit später an einer Lungenentzündung, die mit der Tat des Ehemannes nicht im Zusammenhang stand.
Der Sohn der Erblasserin hat sodann die Feststellung der Erbunwürdigkeit seines Vaters begehrt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten wurde das erstinstanzliche Urteil aufgehoben. Mit der Revision zum BGH begehrte der Sohn die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der BGH hat das Urteil des Berufungsgerichtes aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen hat.
Der Bundesgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass die einschlägige Vorschrift des § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch den Fall der versuchten vorsätzlichen Tötung erfasse. Das gilt nach Ansicht des BGH jedenfalls dann, wenn keine Tötung auf Verlangen, keine Handlung aufgrund wirksamer Patientenverfügung, keine gerichtliche Genehmigung oder mutmaßliche Einwilligung zum Abbruch der Behandlung vorliegt.
Um es nicht zu derart dramatischen Fällen kommen zu lassen, ist es daher stets lohnenswert, eine Patientenverfügung zu errichten.
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Rechtsanwalt Max Allendorf, Schwerin