Erbverzicht kann auch für die Abkömmlinge des Verzichtenden Folgen haben
Derjenige, der auf einen ihm testamentarisch zugewandten Erbteil verzichtet, schließt auch seine Kinder vom Erbteil aus, wenn die Verzichtsvereinbarung nichts anderes bestimmt. Dies geht aus einer Entscheidung des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.01.2015 zum Aktenzeichen 15 W 503/14 hervor.
Handelt es sich bei der testamentarischen Regelung um ein gemeinschaftliches Testament mit Schlusserbeneinsetzung, so bezieht sich die Bindungswirkung der Schlusserbeneinsetzung für den überlebenden Ehegatten im Zweifel auch auf den Erbteil, der dem anderen Schlusserben in Folge des Zuwendungsverzichts angewachsen ist. Eine abweichende Erbeinsetzung durch den überlebenden Ehegatten hinsichtlich des Erbteils, auf den der eine Schlusserbe verzichtet hat, ist dann nicht mehr möglich.
Dass der Verzicht auf einen testamentarisch zugewandten Erbteil mangels anderweitiger Vereinbarung auch die Abkömmlinge des Verzichtenden vom Erbteil ausschließt, ist für Erbfälle ab dem 01.01.2010 im Gesetz festgelegt. Damit hat der Gesetzgeber die gesetzliche Rechtsfolge, die bei Verzicht auf den gesetzlichen Erbteil schon für Erbfälle vor dem 01.01.2010 bestand, auf den Verzicht auf einen testamentarisch zugewandten Erbteil erweitert.
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