Erfordernis zutreffender Angaben zum Baugrund
Der BGH hat sich in einem Urteil vom 15.05.2013 (VII ZR 257/11) zum Erfordernis von zutreffenden Angaben zum Baugrund geäußert.
Grundsätzlich ist eine von einem Tragwerksplaner für ein Gebäude erstellte Statik mangelhaft, wenn sie den vereinbarten Zweck, die Standfestigkeit des Gebäudes unter Berücksichtigung des Baugrundes und seiner Tragfähigkeit zu gewährleisten, nicht erfüllt, weil sie die nach den konkreten Boden- und Grundwasserverhältnissen erforderlichen Maßnahmen nicht vorsieht.
Nach dem Urteil des BGH vom 15.05.2013 trifft den Auftraggeber grundsätzlich die Obliegenheit, dem Tragwerksplaner die für die mangelhafte Erstellung der Statik erforderlichen Angaben zu den Boden- und Grundwasserverhältnissen zu machen. Wenn der Auftraggeber insoweit unzutreffende Angaben gemacht hat und die Statik deshalb mangelhaft ist, trifft den Auftraggeber für einen daraus entstehenden Schaden eine Mithaftung wegen Verschuldens gegen sich selbst.
Für den Fall, dass der vom Auftraggeber beauftragte planende Architekt die unzutreffenden Angaben zu den Boden- und Grundwasserverhältnissen gemacht hat, muss sich der Auftraggeber dessen Verschulden nach §§ 254, 278 BGB zurechnen lassen.
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht