Erleichterungen im Gesellschafts- und Umwandlungs-/steuerrecht bis Ende 2021 verlängert

Die Bundesregierung hatte mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht verschiedene Maßnahmen beschlossen, die im Gesellschaftsrecht, im Umwandlungsrecht und Umwandlungssteuerrecht einige sinnvolle Erleichterungen mit sich brachten. Die Regelungen galten zunächst bis zum 31.12.2020.

Wir berichteten hier und hier.

Damit Unternehmen betroffener Rechtsformen sowie Vereine und Stiftungen weiterhin die Möglichkeit haben, auch bei Fortbestehen der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Einschränkungen Beschlussfassungen und Umstrukturierungen vorzunehmen, werden die vorübergehenden Erleichterungen für u.a. die AG, die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die GmbH, die Genossenschaften, die Vereine und Stiftungen sowie die Erleichterung im Bereich des Umwandlungsrechts, die mit dem Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569, 570) eingeführt worden sind, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, so heißt es in der jüngst im Verordnungswege erlassenen Verlängerung der Regelungen. 

Diese ermöglichen unter anderem:

  • Online-Teilnahme und Bild-/Ton-Übertragung der Hauptversammlung, Gesellschafterversammlung bzw. Mitgliederversammlung auch ohne Satzungsregelung
  • Virtuelle Hauptversammlung ohne Präsenz bei der Aktiengesellschaft bei Einhaltung einiger Voraussetzungen
  • Vereinfachte Einberufung
  • Zahlung von Gewinnabschlägen auch ohne Satzungsregelung
  • Ausschluss von Anfechtungsklagen u. a. in Bezug auf Verletzungen der Regeln über die virtuelle Hauptversammlung und anderer Regeln
  • GmbH-Gesellschafterbeschlüsse ohne Präsenz der Gesellschafter auch ohne allseitiges Einverständnis
  • Verlängerung der 8-Monats-Frist für den bilanziellen Rückbezug bei Verschmelzungen und Spaltungen

Die Verlängerung dieser Frist wirkt sich zwar auch auf die Regelungen im UmwStG aus, nicht aber im Falle des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft und dem dafür einschlägigen § 9 Satz 3 UmwStG und bei Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, für die § 20 Absatz 6 Satz 1 und 3 UmwStG gilt, da diese Regelungen eigene Acht-Monatsfristen vorsehen.

"Um die Verlängerung der umwandlungsrechtlichen Fristen für alle Umwandlungen auch im UmwStG nachzuvollziehen, wird von der Ermächtigung in § 27 Absatz 15 Satz 2 UmwStG Gebrauch gemacht. Dadurch erhalten die betroffenen Unternehmen ab dem maßgeblichen Bilanzstichtag auch im Jahr 2021 vier Monate mehr Zeit, um die für die steuerliche Rückbeziehung erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen." So der Referentenentwurf in der Begründung des Verordnungsentwurfs.

Die Regelungen zur Vereinfachung und Fristen-Verlängerung wurden in der Beratungspraxis bereits im laufenden Jahr 2020 vielfach genutzt. Wir gehen davon aus, dass auch im Jahre 2021 rege von den Erleichterungen Gebrauch gemacht wird. Wünschenswert ist, dass zumindest einige der Vereinfachungen, wie etwa die längst überfällige virtuelle Hauptversammlung, auch nach der Pandemie erhalten bleiben.