Ermittlung der Anspruchshöhe für wartezeitbedingte Mehrkosten
Das Kammergericht hat sich in einem Urteil vom 28.05.2013 (7 U 12/12) im Rahmen eines Bauvertrages damit beschäftigt, wie die Anspruchshöhe einer Entschädigung nach § 642 BGB zu ermitteln ist.
Nach § 642 BGB werden wartezeitbedingte Mehrkosten des Unternehmers entschädigt, die er bei Angebotsabgabe nicht kalkulieren konnte. Nach Auffassung des Kammergerichtes muss für die Begründung des Anspruches gem. § 642 BGB konkret vorgetragen werden, welche Differenz sich bei einem Vergleich zwischen einem ungestörten und dem verzögerten Bauablauf ergibt. Etwaige witterungsbedingte Verlängerungen der Bauzeit begründen keinen Annahmeverzug des Auftraggebers.
Im vorliegenden Fall konnte das vertraglich vereinbarte Bauende durch vier dem Auftraggeber zuzurechnende Störungskomplexe nicht eingehalten werden. Der Auftragnehmer nimmt für seinen Anspruch Bezug auf zwei baubetriebliche Gutachten und berechnet die Entschädigungsansprüche einerseits für den Zeitraum, um den sich die Baumaßnahme bedingt durch den Annahmeverzug über das vertraglich vereinbarte Bauende verlängert hatte und alternativ auch den Zeitraum des Annahmeverzuges. Im Ergebnis macht der Auftragnehmer Mehrkosten für 5,78 Monate Annahmeverzug geltend. Das Kammergericht spricht ihm nach Prüfung eine Entschädigung im Umfang von 3,9 Monaten zu. Hintergrund hierfür ist, dass das Kammergericht einen Annahmeverzug des Auftraggebers nicht für alle behaupteten Störungskomplexe zuerkennt.
Das Studium dieser Entscheidung bestätigt, dass die Anforderungen an die Anspruchsdarstellung zu § 642 BGB sehr hoch sind. Vorliegend ist der Auftragnehmer teilweise mit seinem Anspruch durchgedrungen.
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Dr. Gerold Kantner, Mediator und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock