Ersatz von Bestellungskosten bei Weiternutzung von Flächen nach Pachtende
Immer wieder kommt es vor, dass sich Parteien eines Pachtvertrages über die Wirksamkeit der vom Verpächter ausgesprochenen Kündigung des Pachtvertrages streiten. Regelmäßig dauern diese Rechtsstreite über das Datum des vom Verpächter angenommenen Kündigungszeitpunktes hinaus. Sofern die Kündigung des Verpächters dann im Rahmen des Rechtsstreits als rechtmäßig angesehen wird und der Pächter zur Herausgabe der Flächen verurteilt wurde, ist streitig, welche Entschädigung der Pächter für die nach tatsächlichem Pachtende auf den Flächen angebauten - aber noch nicht geernteten - Feldfrüchte gelten machen kann.
Zu einem solchen Fall hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg mit Urteil vom 02.09.2010 (5 U (Lw) 175/06) Stellung genommen. Im benannten Fall war ein Pachtvertrag durch den Verpächter wirksam zum 30.09.2004 gekündigt worden. Der einstige Pächter nutzte die Flächen jedoch noch im Jahr 2005 sowie teilweise 2006. Erst am 01.03.2006 wurde der Verpächter und Eigentümer wieder in den Besitz der Flächen eingewiesen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der einstige Pächter schon erhebliche Feldarbeiten für das Jahr 2006 auf den Flächen vorgenommen.
Das OLG Brandenburg entschied, dass der Pächter keinen Anspruch auf die Halmtaxe gem. § 596 a Abs. 1 BGB bzw. auf den Aufwendungsersatz gem. § 596 a Abs. 2 BGB habe. Grund hierfür sei, dass die vorgenannten Paragrafen ein Pachtverhältnis voraussetzen, welches im Laufe des aktuellen Bewirtschaftungsjahres endet. Im benannten Fall endete das streitige Pachtverhältnis jedoch bereits zwei Jahre vor der tatsächlichen Herausgabe der Pachtflächen an den Eigentümer. In der weiteren Zeit nutzte der einstige Verpächter die Flächen ohne Rechtsgrund.
Der einstige Verpächter könne einzig seine Bestellungskosten gegenüber dem wahren Eigentümer der Flächen nach den Grundsätzen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (EBV, § 998 BGB) ersetzt verlangen. Für diesen Aufwendungsersatzanspruch ist es gleich, ob der Anspruchsinhaber das Grundstück rechtmäßig oder unrechtmäßig nutzt. Jedoch trifft ihm bei der Durchsetzung dieses Anspruchs die volle Beweislast. Er müsse zunächst beweisen, dass es sich bei den Bewirtschaftungskosten um Aufwendungen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft handele. Ferner muss er darlegen und beweisen, dass die etwaigen Früchte seiner Arbeit auch dem Grundstückseigentümer zugute kommen. Dies liegt nur vor, wenn es sich um noch nicht von den Flächen getrennte Feldfrüchte handelt. Auch können nur Feldbestellungskosten ersetzt werden, die unmittelbar dem Aufwuchs der Feldfrüchte dienen. So zählen keinesfalls etwaige vom einstigen Besitzer getragene Beiträge zu Wasser- und Bodenverbänden dazu. Von den Bewirtschaftungskosten sind jedoch die dem Eigentümer bei Einbringung der Ernte entstehenden Erntekosten in Abzug zu bringen. Unberücksichtigt bei der Ermittlung der Höhe des Wertersatzes bleibt der etwaige Gewinn durch die Verwertung der Ernte. Es findet auch keine Erhöhung des Wertersatzes durch etwaige Prämienzahlungen statt. Insbesondere Prämien nach der GAP-Reform sind von der konkreten Feldfrucht entkoppelt und werden flächenbezogen zugewiesen.
Der überbleibende Aufwendungsersatzanspruch des einstiegen Verpächters wird zum Zeitpunkt der tatsächlichen Einräumung des Besitzes gegenüber dem Eigentümer fällig.
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