Ersatzansprüche des Mieters wegen nicht geschuldeter Schönheitsreparaturen verjähren in sechs Monaten
Mit Urteil vom 04.05.2011 (Az.: VIII ZR 195/10) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen, die er während des Mietverhältnisses in der irrigen Annahme, hierzu verpflichtet zu sein, durchführt, nach § 548 Abs. 2 BGB in sechs Monaten ab der Beendigung des Mietverhältnisses verjähren.
Der Bundesgerichtshof führt zur Begründung aus, dass Schönheitsreparaturen der Verbesserung der Mietsache dienten und daher als „Aufwendungen“ im Sinne des § 548 Abs. 2 BGB anzusehen seien. Die Ansprüche, die der Mieter wegen der Durchführung solcher Arbeiten gegen den Vermieter erhebe, verjährten somit nach § 548 Abs. 2 BGB in sechs Monaten ab der Beendigung des Mietverhältnisses. Hierbei sei die rechtliche Einordnung der geltend gemachten Ersatzansprüche unerheblich.
Durch die kurze Verjährung solle nach Beendigung des Mietverhältnisses alsbald Klarheit über bestehende Ansprüche im Zusammenhang mit dem Zustand der Mietsache erreicht werden. Auch sollte durch die Spezialregelung des § 548 Abs. 2 BGB das laufende Mietverhältnis nicht unnötig mit Auseinandersetzungen belastet werden.
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Rechtsanwalt Steffen Wenzel, Rostock