Erstattung von Kinderbetreuungskosten für Betriebsratsmitglieder
Ein alleinerziehendes Betriebsratsmitglied kann gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Erstattung von Kinderbetreuungskosten haben, die wegen der Betriebsratstätigkeit angefallen sind.
Eine alleinerziehende Arbeitnehmerin musste in ihrer Funktion als Betriebsratsmitglied zur Teilnahme an einer Sitzung des Gesamtbetriebsrates und einer anschließenden Betriebsräteversammlung mehrere Tage an einen ca. 500 km von ihrem Arbeitsort entfernten Ort fahren. Mangels anderweitiger Betreuungsmöglichkeit ließ sie ihre elf bzw. zwölf Jahre alten Kinder ganztägig und über Nacht von einer Tagesmutter für 30,00 EUR je Tag und Kind betreuen.
Das Bundesarbeitsgericht entschied am 23.06.2010 (Az: 7 ABR 103/08), dass der Arbeitgeber die hierfür angefallenen Kosten als Kosten der Betriebsratstätigkeit zu übernehmen hatte. Es stellte allerdings klar, dass die Arbeitnehmerin eine Erstattung für die Zeiten, in denen sie ohne die Betriebsratstätigkeit gearbeitet hätte, nicht verlangen kann. In Anbetracht der im Vergleich zu einem Stundenhonorar geringen Tagespauschale sei das hier aber nicht in Gewicht gefallen.
Weitere Auskünfte zu Fragen rund um den Betriebsrat oder Personalrat erteilen
Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger
Rechtsanwalt Karsten Bossow