Erwerb von Grundeigentum durch eine bestehende GbR
Zur Frage des Grundeigentumserwerbs einer bestehenden GbR gibt es unterschiedliche Entscheidungen von Obergerichten. Nunmehr hat das OLG Brandenburg mit Beschluss vom 07.10.2010 (5 Wx 77/10) über die Eintragungsfähigkeit des Grunderwerbes einer bestehenden GbR im Grundbuch entschieden.
Will eine bereits bestehende GbR Grundeigentum erwerben, so kann nach Auffassung des Oberlandesgerichtes Brandenburg der Nachweis ihres Bestehens, ihres aktuellen Grundbuchbestandes sowie die Identität mit der bereits bestehenden GbR in einer den Anforderungen des § 29 Abs. 1 Grundbuchordnung genügenden Weise auch durch Angaben in der notariell beurkundeten Erwerbsurkunde geführt werden. Dieser Nachweis ist geführt, wenn die für die GbR bei der Beurkundung Handelnden in der notariellen Urkunde erklären, dass eine GbR mit einem bestimmten sich aus der Urkunde ergebenden Gesellschafterbestand – den Handelnden – zum Zeitpunkt der Errichtung dieser Urkunde besteht und bei der Erstellung der Urkunde in der Rechtsmacht der Erklärenden liegt, eine GbR mit diesem Gesellschafterbestand zu bilden. Nach Auffassung des OLG Brandenburg darf das Grundbuchamt die Richtigkeit einer solchen Erklärung nur dann in Zweifel ziehen, wenn auf konkreten Tatsachen beruhende Umstände zu Tage treten, die geeignet sind, die inhaltliche Richtigkeit der abgegebenen Erklärung in Frage zu stellen. Für die hinreichende Individualisierung der einzutragenden GbR bzw. der einzutragenden Gesellschafter kommt es allein darauf an, ob die Voraussetzungen des § 15 Abs. I c GBV erfüllt sind.
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock
Rechtsanwalt Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock