EU-Erbrechtsverordnung in Kraft

Seit dem 17.08.2015 findet die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 Anwendung, die für Erbfälle mit internationalem Bezug erhebliche Änderungen mit sich bringen kann.

Bei Erbfällen bis einschließlich 16.08.2015 fand nach deutschem Recht für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates Anwendung, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. Es galt also das so genannte Staatsangehörigkeitsprinzip.

Das Staatsangehörigkeitsprinzip wurde durch die neue EU-Erbrechtsverordnung aufgehoben. Für Erbfälle seit dem 17.08.2015 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen nunmehr dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Was unter gewöhnlichem Aufenthalt zu verstehen ist, ist Auslegungsfrage. Es ist damit zu rechnen, dass sich hierzu in den nächsten Jahren eine umfangreiche Rechtsprechung herausbilden wird.

Erblasser haben jedoch die Möglichkeit, durch wirksame Verfügung von Todes wegen für die Rechtsnachfolge die Anwendung ihres Heimatrechtes zu wählen. Die Rechtswahl muss dabei aber ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben.

Bei sämtlichen Fragen rund um die EU-Erbrechtsverordnung berät Sie gerne
Max Allendorf, Rechtsanwalt Schwerin