EuErbVO - Auslegung des Begriffes „gewöhnlichen Aufenthalt“
Für Entscheidungen in Erbsachen sind gemäß Art. 4 VO (EU) Nr. 650/2012 die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt nach Art. 21 Abs. 1 VO (EU) Nr. 650/2012 zudem die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Mit der Auslegung des Begriffes „gewöhnlichen Aufenthalt“ hatten sich u.a. bereits das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 26.04.2016 – 1 AR 8/16) und das OLG München (Beschluss vom 22.03.2017 – 31 AR 47/17) auseinandergesetzt.
Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 10.07.2020 – 10 W 108/18 zur Auslegung des Begriffes „gewöhnlichen Aufenthalt“ dargelegt, dass neben dem objektiven Moment des tatsächlichen Aufenthaltes, also u. a. der Dauer des Aufenthalts, der Bindung an den Zweitstaat, der Sprachkenntnisse und der Lage des Vermögens, auch das subjektive Element, nämlich der Aufenthalts- und Bleibewille, erforderlich ist.
Eine Person kann aber durch Verfügung von Todes wegen nach Art. 22 VO (EU) Nr. 650/2012 bestimmen, dass für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates Anwendung finden soll, dem sie im Zeitpunkt des Todes angehört. Wird eine wirksame Rechtswahl für die Rechtsnachfolge von Todes wegen getroffen, kommt es auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person für die Frage des anzuwendenden Erbrechts nicht an.
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