EuGH: Beendigung Arbeitsverhältnis mit Vollendung des 67. Lebensjahres keine Altersdiskriminierung

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 05.07.2012 (Az: C-141/11) entschieden, dass die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 67. Lebensjahres trotz niedriger Rente keine Altersdiskriminierung darstellt, wenn die Maßnahme durch ein legitimes Ziel der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik gerechtfertigt ist und zur Erreichung dieser Ziele angemessen und erforderlich ist.

Der Kläger war ein schwedischer Arbeitnehmer, bei dem der einschlägige Tarifvertrag vorsah, dass das Arbeitsverhältnis automatisch mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer das 67. Lebensjahr vollendet hat, endet. Er war der Ansicht, dass die Regelung eine unzulässige Altersdiskriminierung nach Art. 6 Abs. 1 Antidiskriminierungsrichtlinie (2000/78/EG) darstelle. Dies vor allem, weil seine Rente seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses sehr gering sei.

Der EuGH hat mit seiner Entscheidung die grundsätzliche Zulässigkeit entsprechender Regelungen in einem Arbeitsvertrag bestätigt und klargestellt, dass es darauf ankommt, ob mit der „67-Jahres-Regelung“ ein legitimes Ziel verfolgt wird und ob die Mittel zum Erreichen dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Das automatische Ausscheiden mit dem 67. Lebensjahr stellte in dem vorliegenden Fall ein solches legitimes Ziel dar. Die Regelung verbessere den Zugang jüngerer Arbeitnehmer zum Arbeitsmarkt, gleiche den Arbeitskräftemangel aus und sichere die zukünftige Rente der Arbeitnehmer. Die Höhe der Altersrente sei unerheblich, sofern überhaupt ein wirtschaftlich werthaltiger Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes vorgesehen ist (Rente).

Der EuGH bestätigt mit dieser Entscheidung die grundsätzliche Vereinbarkeit nationaler Regelungen, die eine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze beinhaltet, mit europäischem Recht. Der EuGH weist aber darauf hin, dass das legitime Ziel für jeden Einzelfall erneut zu prüfen ist.

Es berät Sie:

Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Mediatorin, Rostock
Rechtsanwalt Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Rostock
Rechtsanwältin Janin Gurtz, Rostock