EuGH entscheidet zugunsten von Landwirten bei unklaren Sanktionsregelungen

In einem von unserer Kanzlei betreuten Verfahren hat der EuGH mit Urteil vom 02.12.2010 zum Aktenzeichen C 153/09 auf Grundlage eines Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtes Schwerin Ausführungen zur Frage der vorrangigen Aktivierung von Stilllegungszahlungsansprüchen vor allen anderen Zahlungsansprüchen getätigt. Im Verfahren wurde allerdings auch gerügt, dass für den Fall eines Verstoßes unter Umständen die Sanktionsregelungen der europarechtlichen Verordnungen unklar seien und insofern es dem Rechtsanwender, in diesem Falle dem Landwirt, nicht zugemutet werden könne, wegen eines Verstoßes gegen eine Regelung, deren Inhalt sich nicht erschließt, sanktioniert zu werden. Der EuGH hat in dankenswerter Deutlichkeit entschieden, dass es mit den Rechtsgrundsätzen des Gemeinschaftsrechtes nicht vereinbar sei, auf Grundlage von für Rechtsanwender und Bürger nicht mehr verständlichen Normen Sanktionen auszusprechen. Es bleibt zu hoffen, dass dieser eigentlich allgemeine und generell geltende Rechtsgrundsatz auch wieder Eingang in die nationale Gesetzgebung und Rechtsprechung findet. Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt John Booth