EuGH: Kappung der Agrarbeihilfen für Großbetriebe rechtens
Im Rahmen einer Vorabentscheidung nahm der Europäische Gerichtshof (EuGH) dazu Stellung, ob die in der aktuellen Verordnung für die Agrarbeihilfen vorgesehene Kappung der an große Landwirtschaftsbetriebe ausgezahlten Beihilfen (sogenannte Modulation) rechtmäßig ist. Im Rahmen des sogenannten Health Check wurde beschlossen, dass beginnend ab dem Jahr 2009 die Beihilfen aus der ersten Säule für jeden Agrarbetrieb zusätzlich um weitere 4%-Pkt. zu kürzen ist, soweit die Beihilfen eines Betriebsinhabers im Kalenderjahr einen Betrag von 300.000,00 € übersteigen.
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 14.03.2013 (Rechtssache C-545/11) entschieden, dass diese Kappungen rechtmäßig sind. Betroffene Landwirte müssen die Beschneidung ihrer Beihilfen akzeptieren. Die Kürzung der Betriebsprämie stelle weder einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes noch eine Diskriminierung gegenüber anderen Beihilfeempfängern dar.
Nach den Ausführungen des EuGH konnten große Agrarbetriebe nicht darauf vertrauen, dass das Förderniveau in gleicher Höhe bestehen bleibt bzw. nur in geringerem Umfang gekürzt wird. In seinem Urteil verweist der EuGH hierzu auf die Erwägungsgründe 8 bis 11 zur Verordnung 73/2009 (EG). Dort wurde bereits angekündigt, dass weitere Anpassungen der Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben bei Änderungen der Gesamtumstände zu erwarten sind.
Die stärkere Kappung der Beihilfen großer Agrarbetriebe stellt nach den Ausführungen des EuGH auch keine unbillige Diskriminierung dieser Betriebe gegenüber kleineren Landwirten dar. Die übermäßige Kürzung sei gerechtfertigt. Der Europäische Rat habe die Modulation damit begründet, dass Großbetriebe nicht im gleichen Umfang auf Beihilfen angewiesen sind, wie kleinere Betriebe. Diese Argumentation sei nach dem EuGH nicht offensichtlich unangemessen. Aufgabe der Rechtsprechung ist es nicht, die Stichhaltigkeit der politischen Erwägungen zu überprüfen.
Auch deutsche Genossenschaften würden nicht unbillig gegenüber französischen Erzeugergemeinschaften in der Rechtsform einer GAEC benachteiligt werden. Anders als bei der Genossenschaft geltend bei der GAEC sämtliche Mitglieder jeweils als Betriebsinhaber, so dass diese als Beihilfenempfänger gelten. Der EuGH führte hierzu aus, dass sich in der VO 73/2009 (EG) keine Regelung findet, welche die GAEC ausdrücklich begünstigt. Es sei somit stets eine Frage der Einzelfallbetrachtung, ob verschiedene landwirtschaftliche Unternehmen, welche sich zu einer Erzeugergemeinschaft zusammenschließen, weiterhin als selbstständige, prämienberechtigte Betriebe gelten. Davon könne ausgegangen werden, wenn jeder einzelne Landwirtschaftsbetrieb weiterhin die volle finanzielle Verantwortung für sein unternehmerisches Tätigwerden behält.
Die hiesige Entscheidung hat Grundsatzcharakter. Die Frage, ob die zusätzliche Modulation zulasten der großen Agrarbetriebe mit den Verfassungsgrundsätzen der Europäischen Union vereinbar ist, dürfte damit auch im Hinblick auf die Reform der gemeinsamen Agrarpolitik nach 2013 zu Ungunsten großer landwirtschaftlicher Betriebe entschieden sein.
Es berät Sie:
Rechtsanwalt Ingo Glas, Fachanwalt für Agrarrecht und Steuerrecht, Rostock
Rechtsanwalt John Booth, Fachanwalt für Agrarrecht und Steuerrecht, Schwerin,
Rechtsanwalt Dr. Philipp Groteloh, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Schwerin