EuGH zum Ausgleichanspruch des Handelsvertreters bei Verschulden
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 28.10.2010 (Aktenzeichen: C 203/09; Volvo K Germany-GmbH/Autohof Weidensdorf-GmbH) im Rahmen eines Vorlageverfahrens durch den Bundesgerichtshof Stellung zur Frage genommen, inwieweit ein schuldhaftes Verhalten eines Handelsvertreters gegenüber dem Unternehmer zum Verlust seines Ausgleichsanspruches nach § 89 b HGB führt. Grund für die Zuständigkeit des EuGH sind die europarechtlichen Regelungen im Artikel 18 lit. a der Richtlinie 86/653/7g zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbstständigen Handelsvertreter.
In seiner Entscheidung kam der Europäische Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Regelungen des Artikel 18 lit. a der Richtlinie 86/653/7g dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch gem. § 89 b HGB nicht versagt werden kann, wenn die Kündigung des Handelsvertretervertrages durch den Unternehmer nicht aufgrund eines schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters erfolgte. Begründet wurde dies mit dem Wortlaut des Artikel 18 lit. a der Richtlinie. Danach entfällt der Ausgleichsanspruch lediglich, wenn der Unternehmer den Vertrag „wegen“ eines schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters beendet. Es kommt damit unmittelbar auf den Kündigungsgrund an.
Für den Handelsvertreter bedeutet das in der Praxis, dass er seinen Ausgleichsanspruch insbesondere dann nicht verliert, wenn das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer ordentlich gekündigt wurde und der Unternehmer von etwaigen Pflichtverletzungen – insbesondere während der Kündigungsfrist – erst nach der ordentlichen Beendigung des Handelsvertretervertrages Kenntnis erlangt. Erfährt der Unternehmer jedoch noch vor ordentlicher Beendigung des Vertragsverhältnisses von etwaigen schuldhaften Vertragsverletzungen seitens des Handelsvertreters, bleibt ihm das Recht zur außerordentlichen Kündigung auch während der ordentlichen Kündigungsfrist unbenommen. In diesem Fall greift die Sperre des § 18 lit. a der Richtlinie nicht.
Die Entscheidung hat keinerlei Auswirkungen bezüglich etwaiger Schadensersatzansprüche des Unternehmers infolge schuldhafter Pflichtverletzungen durch den Handelsvertreter. Für derartige Pflichtverletzungen ist aber der Unternehmer bereits belastet.
Rechtsanwalt Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock