Fall Sewan Latchinian- Welche Kritik darf ein Arbeitnehmer äußern? Wann ein Vergleich mit dem dritten Reich oder dem Islamischen Staat noch von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist.

Nicht nur der Rostocker Intendant Sewan Latchinian hat sich zu einem vielleicht nicht so gelungenem Vergleich hinreißen lassen. In der Vergangenheit haben Arbeitnehmer die Methoden ihrer Arbeitgeber bereits mehrfach kritisiert. Hierbei stellt sich immer die Frage, ob Äußerungen, in denen Vergleiche zu geschichtlichen Tragödien angestellt werden, noch von der grundgesetzlich geschützten Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt sind oder sogar eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen können.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte sich zuletzt mit einer Äußerung eines Betriebsratsmitglieds zu befassen. In einer Betriebsratsversammlung, bei der auch die Personalleiterin anwesend war, soll das Betriebsratsmitglied die Arbeitsmethoden des Arbeitgebers mit denen in einem Konzentrationslager (KZ) verglichen haben. Der Arbeitgeber begehrte daraufhin die außerordentliche Kündigung des Betriebsratsmitgliedes. Der Betriebsrat verweigerte jedoch seine Zustimmung zur Kündigung, woraufhin der Arbeitgeber eine einstweilige Verfügung beantragte, in der er den Ausschluss des Betriebsratsmitgliedes aus dem Betriebsrat nach § 23 Abs. 1 BetrVG begehrte bis eine Entscheidung im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG ergangen ist. In beiden Verfahren bestritt das Betriebsratsmitglied einen Vergleich mit einem Konzentrationslager angestellt zu haben. Ein Vergleich sei nur mit einem Arbeitslager erfolgt. Das Landesarbeitsgericht entschied sowohl im einstweiligen Ausschlussverfahren als auch im Zustimmungsersetzungsverfahren für das Betriebsratsmitglied. Auch ein möglicher unsäglicher Vergleich der Arbeitsbedingungen im Betrieb mit denen im Konzentrationslager ist vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Unzulässige Schmähkritik liegt nur dann vor, wenn es nicht um Sachkritik geht, sondern eine Person ohne Tatsachenkern herabgewürdigt werden soll (Beschluss vom 05.06.2014, 10 TABVGa 146/14; vom 02.10.2014, 10 TaBV 1134/14).

Das bedeutet aber nicht, dass Arbeitgeber nun kritischen Äußerungen seiner Arbeitnehmer schutzlos ausgesetzt sind. Das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit wird dann hinter den Ehrenschutz zurücktreten müssen, wenn sich die Äußerung als persönlicher Angriff auf die Menschenwürde, als eine Formalbeleidigung oder eine Schmähkritik darstellt. So entschied beispielsweise das Hessische LAG, dass die Äußerung eines Betriebsratsmitglieds gegenüber der Vorsitzenden „33 hat sich schon mal so jemand an die Macht gesetzt mit solchen Methoden.“ von der Meinungsäußerungsfreiheit nicht mehr geschützt ist. Die Gleichsetzung der Betriebsratsvorsitzenden und ihrer Methoden mit Hit¬ler und seinen Methoden, stellen eine herabsetzende Äußerung dar, die geeignet ist, das Persönlichkeitsrecht der Betriebsratsvorsitzenden zu verletzen (Beschluss 23.05.2013, 9 TaBV 17/13).

In Anwendung dieser Rechtsprechung ist die Äußerung des Intendanten Latchinian von der Meinungsäußerungsfreiheit noch geschützt. Ein persönlicher Angriff kann der Kritik Latchinians nicht entnommen werden. Es sei aber gehofft, dass sich kein Gericht der Welt mit der Äußerung des Intendanten Latchinians beschäftigen muss und der Rostocker Oberbürgermeister seine Andeutung zur Versöhnung wahr macht und im Wohle der Rostocker Theaterlandschaft seinen Widerspruch gegen den Beschluss der Bürgerschaft nicht aufrechterhält.

Stellungnahme von Rechtsanwältin Janin Gurtz, Rostock