Farbvorgabe „weiß“ für eine Auszugsdekoration des Mieters benachteiligt diesen unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB

Der Vermieter stützte in dem zugrundeliegenden Fall seine Klage, mit der  er Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Dekoration der Wohnung verlangte, auf die Mietvertragsklausel „Bei Auszug müssen Decken, Fenster und Türen weiß gestrichen sein“.

In seinem Hinweisbeschluss vom 14.12.2010 hat der BGH (Az.: VIII ZR 198/10) zum wiederholten Male entschieden, dass die Farbvorgabe „weiß“ für eine Auszugsdekoration des Mieters diesen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt und entsprechende Formularklauseln unwirksam sind.

Zur Begründung führt der BGH aus, dass die Einengung der Farbwahl auf nur eine einzige Farbe („weiß“) im Zeitpunkt der Rückgabe die Gestaltungsfreiheit des Mieters in einer Weise einschränke, die nicht durch die berechtigten Interessen des Vermieters gerechtfertigt sei. Das berechtigte Interesse des Vermieters gehe dahin, die Wohnung in einem Dekorationszustand zurückzuerhalten, der dem Geschmack eines größeren Interessenkreises entspreche und eine rasche Weitervermietung ermögliche. Dieses Interesse erfordere es nicht, den Mieter für den Zeitpunkt des Auszugs zwingend auf einen weißen Anstrich festzulegen, weil auch eine Dekoration in anderen dezenten Farbtönen eine Weitervermietung nicht erschwere. Für den Mieter hingegen sei ein gewisser Spielraum bei der farblichen Gestaltung auch für den Rückgabezeitpunkt von nicht unerheblichem Interesse. Ein kostenbewusster Mieter könnte sich nämlich schon während des laufenden Mietverhältnisses daran gehindert sehen, in anderen dezenten Farbtönen zu dekorieren, weil er dann beim Auszug nur wegen der farblichen Gestaltung eine sonst noch nicht erforderliche Renovierung vornehmen müsste.

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Rechtsanwalt Steffen Wenzel